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Besuchseinladungen (Verpflichtungserklärungen) nach dem Aufenthaltsgesetz
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen
Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.
Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.
Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:
| Gastgeber | ||
| Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen) | Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener | Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener |
Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen | 2050,00 € | 3370,00 € | 4070,00 € |
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz § 68
Unterlagen
Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)
Kosten
auf Nachfrage
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- SG Allgemeine Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen
Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.
Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.
Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:
| Gastgeber | ||
| Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen) | Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener | Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener |
Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen | 2050,00 € | 3370,00 € | 4070,00 € |
Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)
auf Nachfrage
54, 542, Besuchseinladungen https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/41963/show