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Besuchseinladungen (Verpflichtungserklärungen) nach dem Aufenthaltsgesetz

Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen


Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.

Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.

 

Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:

 

Gastgeber

 

Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen)

Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener

Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener

Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen

2050,00 €

3370,00 €

4070,00 €


Nähere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern der Abteilung Ausländerangelegenheiten:

Sachbearbeiter

Buchstabenbereich

Telefon

E-Mail

Frau Pohl

A - F

 

02381/17-7459

POHLSENAY@Stadt.Hamm.de

Herr Haake

G – N

 

02381/17-7468

Haake@Stadt.Hamm.de

Frau Knipping

O – Z

 

02381/17-7462

Susanne.Knipping@Stadt.Hamm.de

 

Rechtsgrundlagen

Aufenthaltsgesetz § 68

Unterlagen

Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)

Kosten

auf Nachfrage

Besuchseinladungen (Verpflichtungserklärungen) nach dem Aufenthaltsgesetz

Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen


Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.

Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.

 

Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:

 

Gastgeber

 

Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen)

Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener

Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener

Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen

2050,00 €

3370,00 €

4070,00 €


Nähere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern der Abteilung Ausländerangelegenheiten:

Sachbearbeiter

Buchstabenbereich

Telefon

E-Mail

Frau Pohl

A - F

 

02381/17-7459

POHLSENAY@Stadt.Hamm.de

Herr Haake

G – N

 

02381/17-7468

Haake@Stadt.Hamm.de

Frau Knipping

O – Z

 

02381/17-7462

Susanne.Knipping@Stadt.Hamm.de

 

Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)

auf Nachfrage

54, 542, Besuchseinladungen https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/41963/show
Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Fax 02381 17-2854

Frau

Knipping

0.23 (Caldenhofer Weg 192, Haus 1)

02381 17-7462
susanne.knipping@stadt.hamm.de

Herr

Haake

0.07

02381 17-7468
haake@stadt.hamm.de
SG Allgemeine Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm

Frau

Knipping

0.23 (Caldenhofer Weg 192, Haus 1)

02381 17-7462
susanne.knipping@stadt.hamm.de

Herr

Haake

0.07

02381 17-7468
haake@stadt.hamm.de
Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm

Frau

Knipping

0.23 (Caldenhofer Weg 192, Haus 1)

02381 17-7462
susanne.knipping@stadt.hamm.de

Herr

Haake

0.07

02381 17-7468
haake@stadt.hamm.de