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Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in Kindergarten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Impfschutz/ die Immunität nachweisen. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen (eine komplette Auflistung finden Sie unter https://www.masernschutz.de/).

Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2022.

Bei fehlendem Masernschutznachweis der Personen, die in Einrichtungen betreut oder beschäftigt werden, ist die Einrichtung verpflichtet personenbezogene Angaben dem Gesundheitsamt zu übermitteln (mehr Informationen).

Zuständige Organisationseinheit

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Masernschutzgesetz

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in Kindergarten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Impfschutz/ die Immunität nachweisen. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen (eine komplette Auflistung finden Sie unter https://www.masernschutz.de/).

Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2022.

Bei fehlendem Masernschutznachweis der Personen, die in Einrichtungen betreut oder beschäftigt werden, ist die Einrichtung verpflichtet personenbezogene Angaben dem Gesundheitsamt zu übermitteln (mehr Informationen).

Masern, Masernschutzgesetz, Meldepflichtige Infektionen, Impfung https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/384292/show
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