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Immissionsschutz - „Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen gemäß § 4 bzw. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)“
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Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung (vgl. § 4 BImSchG). Der Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt eine Liste dar, in der alle genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt sind.
Neben der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage bedarf auch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, sofern durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung erheblich sein können (vgl. § 16 BImSchG).
Vor Antragstellung sollten Sie sich durch die Genehmigungsbehörde umfassend beraten lassen. Die hier aufgeführten Ansprechpartner:innen stehen Ihnen dazu kompetent zur Seite. Der Antrag umfasst eine Vielzahl an wichtiger Dokumente (bspw. Gutachten, Pläne, Formulare, Betriebsbeschreibungen ect.). Der Antragsumfang ist für jedes Vorhaben individuell mit der Genehmigungsbehörde im Vorfeld anzustimmen. Nach erfolgter Einreichung des Antrags über den Online-Antrags-Assistenten auf dieser Seite wird die Behörde den Eingang überprüfen und Ihnen neben der Eingangsbestätigung des Formularservice der Stadt Hamm, auch eine separate Eingangsbestätigung mit gesondertem Aktenzeichen und Zugangsinformationen zur Online-Beteiligungsplattform für den Upload weiterer Dokumente zusenden. Gem. §10 Abs. 1 BImSchG behält sich die Behörde das Recht vor die Antragsunterlagen auch in Papierform nachzufordern. Wir empfehlen ein Planungsbüro für die komplexe Antragstellung und die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu beauftragen.
Nachfolgenden gelangen Sie zum Online-Antrags-Assistenten für „Formular 1“ des Antrags. Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG
Zuständige Organisationseinheit
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Wendt
Tel: 02381 17-4351
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Abfallbehandlung & -lagerung" - Herr Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
Tel: 02381 17-4353
Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz
- Frau Grimm
Tel: 02381 17-4355
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Landwirtschaft & Nahrungsmittel" - Frau Guth
Tel: 02381 17-4354
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Wärme- & Energieerzeugung" - Herr Zeusnik
Tel: 02381 17-4356
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Produktion & Umschlag"
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung (vgl. § 4 BImSchG). Der Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt eine Liste dar, in der alle genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt sind.
Neben der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage bedarf auch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, sofern durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung erheblich sein können (vgl. § 16 BImSchG).
Vor Antragstellung sollten Sie sich durch die Genehmigungsbehörde umfassend beraten lassen. Die hier aufgeführten Ansprechpartner:innen stehen Ihnen dazu kompetent zur Seite. Der Antrag umfasst eine Vielzahl an wichtiger Dokumente (bspw. Gutachten, Pläne, Formulare, Betriebsbeschreibungen ect.). Der Antragsumfang ist für jedes Vorhaben individuell mit der Genehmigungsbehörde im Vorfeld anzustimmen. Nach erfolgter Einreichung des Antrags über den Online-Antrags-Assistenten auf dieser Seite wird die Behörde den Eingang überprüfen und Ihnen neben der Eingangsbestätigung des Formularservice der Stadt Hamm, auch eine separate Eingangsbestätigung mit gesondertem Aktenzeichen und Zugangsinformationen zur Online-Beteiligungsplattform für den Upload weiterer Dokumente zusenden. Gem. §10 Abs. 1 BImSchG behält sich die Behörde das Recht vor die Antragsunterlagen auch in Papierform nachzufordern. Wir empfehlen ein Planungsbüro für die komplexe Antragstellung und die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu beauftragen.
Nachfolgenden gelangen Sie zum Online-Antrags-Assistenten für „Formular 1“ des Antrags. Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG
Errichtung von Anlagen, Änderung von Anlagen, https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293664/show
Herr
Wendt
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Grimm
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Zeusnik
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
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Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung (vgl. § 4 BImSchG). Der Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt eine Liste dar, in der alle genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt sind.
Neben der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage bedarf auch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, sofern durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung erheblich sein können (vgl. § 16 BImSchG).
Vor Antragstellung sollten Sie sich durch die Genehmigungsbehörde umfassend beraten lassen. Die hier aufgeführten Ansprechpartner:innen stehen Ihnen dazu kompetent zur Seite. Der Antrag umfasst eine Vielzahl an wichtiger Dokumente (bspw. Gutachten, Pläne, Formulare, Betriebsbeschreibungen ect.). Der Antragsumfang ist für jedes Vorhaben individuell mit der Genehmigungsbehörde im Vorfeld anzustimmen. Nach erfolgter Einreichung des Antrags über den Online-Antrags-Assistenten auf dieser Seite wird die Behörde den Eingang überprüfen und Ihnen neben der Eingangsbestätigung des Formularservice der Stadt Hamm, auch eine separate Eingangsbestätigung mit gesondertem Aktenzeichen und Zugangsinformationen zur Online-Beteiligungsplattform für den Upload weiterer Dokumente zusenden. Gem. §10 Abs. 1 BImSchG behält sich die Behörde das Recht vor die Antragsunterlagen auch in Papierform nachzufordern. Wir empfehlen ein Planungsbüro für die komplexe Antragstellung und die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu beauftragen.
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https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293664/show
Die untere Immissionsschutzbehörde stellt den Schutz der Nachbarschaft und Umwelt in Bezug auf Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, sicher.
Seit dem 01.01.2008 sind durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein- Westfalen wesentliche Bereiche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Stellungnahmen und Überwachungen auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert worden. Für Teilbereiche bleibt jedoch die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm gehören wir zur technischen Abteilung des Bauordnungsamtes und sind Ihr Ansprechpartner für anlagenbezogenen Immissionsschutz. Auf dieser Seite finden Sie eine Verlinkung zu unserem Dienstleistungsspektrum.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Immissionsschutz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.
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