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Angriffe von Tieren

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Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden.

 

Auseinandersetzungen zwischen Hunden sind nicht ungewöhnlich.

Erfolgte die Verletzung des geschädigten Hundes aufgrund eines kurzen Kampfes nach einem Sozialkontakt mit Austausch von Drohsignalen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine

„gleichartige Reaktion bei anderen Hunden“ handelt, also um ein Verhalten, dass im Regelfall nicht als gesteigert aggressiv einzustufen und somit nicht der Definition der Bissigkeit entspricht, sofern nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen.

 

Voraussetzung für einen Beißvorfall ist eine Beschädigung (z. B. Quetsch- oder Risswunde) durch das Zubeißen des Hundes.

Nicht jede Beschädigung ist Folge eines Bisses (z. B. Kratzverletzungen) oder im Sinne der Bissigkeit relevant (z. B. zufällige Verletzungen im Rahmen von Spielhandlungen).

Bei zwei oder mehreren Hunden ist insbesondere festzustellen, welcher der beteiligten Hunde unter welchen Umständen zugebissen hat.

 

Anzeigen über Hundebisse und Angriffe werden bei der Polizei oder dem für den Haltungsort der beißenden Hunde zuständigen Ordnungsamt von den Geschädigten entgegengenommen.

Der betreffende Hund wird überprüft, Zeugen werden angehört und bisherige Vorfälle werden berücksichtigt. Das Ziel ist die Ermittlung, ob von dem Tier ein Risiko ausgeht.

Es wäre dann erforderlich Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tiere zu treffen.

 

Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu berücksichtigen. Zur Bewertung des Vorfalls sind die gesamten Abläufe und Umstände genau zu erheben. U.a. tragen auch Fotos, Tierarztrechnungen, Zeugenaussagen und Stellungnahmen des Hundehalters bzw. des Geschädigten zu der Beurteilung bei.

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antragsassistenten Angriffe von Tieren

Zuständige Organisationseinheiten

Angriffe von Tieren

Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden.

 

Auseinandersetzungen zwischen Hunden sind nicht ungewöhnlich.

Erfolgte die Verletzung des geschädigten Hundes aufgrund eines kurzen Kampfes nach einem Sozialkontakt mit Austausch von Drohsignalen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine

„gleichartige Reaktion bei anderen Hunden“ handelt, also um ein Verhalten, dass im Regelfall nicht als gesteigert aggressiv einzustufen und somit nicht der Definition der Bissigkeit entspricht, sofern nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen.

 

Voraussetzung für einen Beißvorfall ist eine Beschädigung (z. B. Quetsch- oder Risswunde) durch das Zubeißen des Hundes.

Nicht jede Beschädigung ist Folge eines Bisses (z. B. Kratzverletzungen) oder im Sinne der Bissigkeit relevant (z. B. zufällige Verletzungen im Rahmen von Spielhandlungen).

Bei zwei oder mehreren Hunden ist insbesondere festzustellen, welcher der beteiligten Hunde unter welchen Umständen zugebissen hat.

 

Anzeigen über Hundebisse und Angriffe werden bei der Polizei oder dem für den Haltungsort der beißenden Hunde zuständigen Ordnungsamt von den Geschädigten entgegengenommen.

Der betreffende Hund wird überprüft, Zeugen werden angehört und bisherige Vorfälle werden berücksichtigt. Das Ziel ist die Ermittlung, ob von dem Tier ein Risiko ausgeht.

Es wäre dann erforderlich Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tiere zu treffen.

 

Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu berücksichtigen. Zur Bewertung des Vorfalls sind die gesamten Abläufe und Umstände genau zu erheben. U.a. tragen auch Fotos, Tierarztrechnungen, Zeugenaussagen und Stellungnahmen des Hundehalters bzw. des Geschädigten zu der Beurteilung bei.

 

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Angriff, Tiere, Beißvorfall, Beiß, Hund, Hunde, Verletzung, Tierangriff https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/283168/show
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Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7201
Sachgebiet Ordnungsrecht
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