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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Ein Antrag auf Neuerteilung kann gestellt werden, wenn die Fahrerlaubnis durch ein Gericht, oder eine Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde bzw. wenn man freiwillig auf eine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Es wird dann eine Fahrerlaubnis neuerteilt und ein neues Dokument (EU-Kartenführerschein) ausgestellt.
Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls wird darüber hinaus eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die neue Fahrerlaubnis muss persönlich in der Führerscheinstelle beantragt werden. Dies ist frühestens drei Monate vor Ablauf des Sperrfristendes möglich.
Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitergehende Maßnahmen (verkehrsmedizinische. verkehrspsychologische Untersuchungen, Fahrerlaubnisprüfungen) anzuordnen. Es lohnt sich daher, bereits direkt im Anschluss an den Entzug der Fahrerlaubnis, mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten um die Zeit bis zur Antragsstellung sinnvoll zu nutzen.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt zu beantragen)
Bei Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Sehtestbescheinigung/Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt
Bei Klassen C1, C1E, C oder CE
- Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Bei Klassen D1, D1E, D oder DE
- zusätzlich zu den für CE genannten Unterlagen, ist ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.
Kosten
Verwaltungsgebühren:
78,00 € bis 237,30 € (je nach Sachlage)
zzgl. 4,30 € Gebühren, die an das Kraftfahrt-Bundesamt abgefgeführt werden.
Zuständige Organisationseinheit
- Führerscheinstelle
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Giehl
Tel: 02381 17-8627
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Frau Kinder
Tel: 02381 17-8623
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls wird darüber hinaus eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die neue Fahrerlaubnis muss persönlich in der Führerscheinstelle beantragt werden. Dies ist frühestens drei Monate vor Ablauf des Sperrfristendes möglich.
Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitergehende Maßnahmen (verkehrsmedizinische. verkehrspsychologische Untersuchungen, Fahrerlaubnisprüfungen) anzuordnen. Es lohnt sich daher, bereits direkt im Anschluss an den Entzug der Fahrerlaubnis, mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten um die Zeit bis zur Antragsstellung sinnvoll zu nutzen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt zu beantragen)
Bei Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Sehtestbescheinigung/Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt
Bei Klassen C1, C1E, C oder CE
- Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Bei Klassen D1, D1E, D oder DE
- zusätzlich zu den für CE genannten Unterlagen, ist ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.
Verwaltungsgebühren:
78,00 € bis 237,30 € (je nach Sachlage)
zzgl. 4,30 € Gebühren, die an das Kraftfahrt-Bundesamt abgefgeführt werden.
Führerschein nach Entzug, MPU, entzogener Führerschein, Wiedererteilung https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/27233/showFrau
Giehl
368
Frau
Kinder
367
Ein Antrag auf Neuerteilung kann gestellt werden, wenn die Fahrerlaubnis durch ein Gericht, oder eine Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde bzw. wenn man freiwillig auf eine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Es wird dann eine Fahrerlaubnis neuerteilt und ein neues Dokument (EU-Kartenführerschein) ausgestellt.
Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls wird darüber hinaus eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die neue Fahrerlaubnis muss persönlich in der Führerscheinstelle beantragt werden. Dies ist frühestens drei Monate vor Ablauf des Sperrfristendes möglich.
Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitergehende Maßnahmen (verkehrsmedizinische. verkehrspsychologische Untersuchungen, Fahrerlaubnisprüfungen) anzuordnen. Es lohnt sich daher, bereits direkt im Anschluss an den Entzug der Fahrerlaubnis, mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten um die Zeit bis zur Antragsstellung sinnvoll zu nutzen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt zu beantragen)
Bei Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Sehtestbescheinigung/Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt
Bei Klassen C1, C1E, C oder CE
- Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Bei Klassen D1, D1E, D oder DE
- zusätzlich zu den für CE genannten Unterlagen, ist ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.