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Wettbürosteuer

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2017 die Änderung der Wettbürosteuersatzung zum 01.01.2018 mit Rückwirkung für die Zeit ab dem 01.01.2015 beschlossen. 

Neben dem finanzpolitischen Zweck der Haushaltssanierung und Einnahmeerzielung werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Wettbüros beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und behindern im Umfeld die Neuansiedlung von Geschäften. Die Besteuerung soll daher das Glücksspiel eindämmen und der Zunahme der Anzahl der Wettbüros entgegenwirken. Gleichzeitig soll sie vor dem Hintergrund des Jugend- und Spielerschutzes das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht möglichst verhindern und eine wirksame Suchtbekämpfung unterstützen.


Was versteht man unter einer Wettbürosteuer? 
Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit.Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, so wie es beim Wetteinsatz auf Wettereignisse der Fall ist.

Was genau wird besteuert?
Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hamm ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die über die geschäftsmäßige Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten, oder ähnlichen Wettvorrichtungen) hinaus durch den Wettbürobetreiber selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten mit weitergehenden Dienstleistungen verbunden sind. Diese Dienstleistungen müssen geeignet sein, den Wettbetrieb weiter zu fördern, z. B. durch das Angebot einer Aufenthaltsmöglichkeit zur Überbrückung von Wartezeiten, die rasche Bekanntgabe von Wettergebnissen oder die Aussicht auf eine rasche Gewinnauszahlung nach Feststehen des Wettergebnisses auch über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus.
Einrichtungen, in denen Wettscheine angenommen werden und kein weiterer Service angeboten wird, unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn ergänzende Service-Leistungen unabhängig von der Person des Dienstleisters in einer solchen räumlichen Nähe angeboten werden, dass sich die Wettannahmestelle und die Service-Einrichtung funktional ergänzen. Zu solch ergänzenden Serviceleistungen zählen z.B. die Auszahlung von Wettgewinnen, das Angebot zum Beobachten und Mitverfolgen des Wettgeschehens und Unterhaltungsmöglichkeiten zur Verkürzung der Wartezeit bis zum Bekanntwerden der Wettergebnisse.

Was ist die Bemessungsgrundlage?
Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von den Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.

Wer ist der Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettbürobetreiber).Mehrere Steuerschuldner haften gemeinschaftlich.

Wie hoch ist der Steuersatz? 
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten beträgt 2,5 % des Brutto-Wetteinsatzes.

Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Der Steueranspruch entsteht mit der Annahme eines Wetteinsatzes.Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes mit Nachfolge (Wettbürobetreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. Vom Tag der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den bisherigen Betreiber bis zum Tag der Anmeldung durch den Nachfolger haften der bisherige Betreiber und der Nachfolger gemeinschaftlich.

Wie ist die Steuer zu bezahlen?
Die Stadt Hamm ist berechtigt, Vorauszahlungen zu erheben. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach dem Steuerergebnis des entsprechenden Vorjahresquartals festgesetzt. Eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Änderung der Vorauszahlungsbeträge beantragen, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen Abweichungen von mehr als 20 v.H. ergeben werden.
Die Wettbürosteuer wird ab dem 01.01.2018 für das jeweilige Kalendervierteljahr abgerechnet und mit Steuerbescheid festgesetzt. Erhebungszeiträume sind Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Kalendermonat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Wettbürosteuer“ der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) abzugeben. Die Summe der Wetteinsätze (Brutto-Wetteinsatz) in diesem Zeitraum ist durch Beifügung der Abrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettanbieter in Verbindung mit Bankauszügen der entsprechenden Geschäftskonten lückenlos zu belegen. Die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, kann in besonderen Fällen andere Nachweise zulassen.

Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten
Wer ein Wettbüro in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Wettbüros, der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:Name und Anschrift des Wettbürobetreibers, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, Namen und Anschriften der Wettanbieter, gegenüber denen der Wettbürobetreiber abrechnet.

Jede Änderung des Geschäftsbetriebs, die sich auf die zu entrichtenden Steuern auswirken kann (z.B. Schließung, Wettbürobetreiber- oder Wettanbieterwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen.

Der Wettbürobetreiber hat auf Verlangen der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck stellt die Stadt Hamm ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Die Stadt Hamm ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Grundlage für die Steuererhebung ist die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung.

 

Unterlagen

Wettbürosteuer

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2017 die Änderung der Wettbürosteuersatzung zum 01.01.2018 mit Rückwirkung für die Zeit ab dem 01.01.2015 beschlossen. 

Neben dem finanzpolitischen Zweck der Haushaltssanierung und Einnahmeerzielung werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Wettbüros beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und behindern im Umfeld die Neuansiedlung von Geschäften. Die Besteuerung soll daher das Glücksspiel eindämmen und der Zunahme der Anzahl der Wettbüros entgegenwirken. Gleichzeitig soll sie vor dem Hintergrund des Jugend- und Spielerschutzes das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht möglichst verhindern und eine wirksame Suchtbekämpfung unterstützen.


Was versteht man unter einer Wettbürosteuer? 
Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit.Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, so wie es beim Wetteinsatz auf Wettereignisse der Fall ist.

Was genau wird besteuert?
Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hamm ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die über die geschäftsmäßige Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten, oder ähnlichen Wettvorrichtungen) hinaus durch den Wettbürobetreiber selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten mit weitergehenden Dienstleistungen verbunden sind. Diese Dienstleistungen müssen geeignet sein, den Wettbetrieb weiter zu fördern, z. B. durch das Angebot einer Aufenthaltsmöglichkeit zur Überbrückung von Wartezeiten, die rasche Bekanntgabe von Wettergebnissen oder die Aussicht auf eine rasche Gewinnauszahlung nach Feststehen des Wettergebnisses auch über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus.
Einrichtungen, in denen Wettscheine angenommen werden und kein weiterer Service angeboten wird, unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn ergänzende Service-Leistungen unabhängig von der Person des Dienstleisters in einer solchen räumlichen Nähe angeboten werden, dass sich die Wettannahmestelle und die Service-Einrichtung funktional ergänzen. Zu solch ergänzenden Serviceleistungen zählen z.B. die Auszahlung von Wettgewinnen, das Angebot zum Beobachten und Mitverfolgen des Wettgeschehens und Unterhaltungsmöglichkeiten zur Verkürzung der Wartezeit bis zum Bekanntwerden der Wettergebnisse.

Was ist die Bemessungsgrundlage?
Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von den Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.

Wer ist der Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettbürobetreiber).Mehrere Steuerschuldner haften gemeinschaftlich.

Wie hoch ist der Steuersatz? 
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten beträgt 2,5 % des Brutto-Wetteinsatzes.

Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Der Steueranspruch entsteht mit der Annahme eines Wetteinsatzes.Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes mit Nachfolge (Wettbürobetreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. Vom Tag der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den bisherigen Betreiber bis zum Tag der Anmeldung durch den Nachfolger haften der bisherige Betreiber und der Nachfolger gemeinschaftlich.

Wie ist die Steuer zu bezahlen?
Die Stadt Hamm ist berechtigt, Vorauszahlungen zu erheben. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach dem Steuerergebnis des entsprechenden Vorjahresquartals festgesetzt. Eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Änderung der Vorauszahlungsbeträge beantragen, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen Abweichungen von mehr als 20 v.H. ergeben werden.
Die Wettbürosteuer wird ab dem 01.01.2018 für das jeweilige Kalendervierteljahr abgerechnet und mit Steuerbescheid festgesetzt. Erhebungszeiträume sind Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Kalendermonat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Wettbürosteuer“ der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) abzugeben. Die Summe der Wetteinsätze (Brutto-Wetteinsatz) in diesem Zeitraum ist durch Beifügung der Abrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettanbieter in Verbindung mit Bankauszügen der entsprechenden Geschäftskonten lückenlos zu belegen. Die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, kann in besonderen Fällen andere Nachweise zulassen.

Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten
Wer ein Wettbüro in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Wettbüros, der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:Name und Anschrift des Wettbürobetreibers, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, Namen und Anschriften der Wettanbieter, gegenüber denen der Wettbürobetreiber abrechnet.

Jede Änderung des Geschäftsbetriebs, die sich auf die zu entrichtenden Steuern auswirken kann (z.B. Schließung, Wettbürobetreiber- oder Wettanbieterwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen.

Der Wettbürobetreiber hat auf Verlangen der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm, eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck stellt die Stadt Hamm ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Die Stadt Hamm ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Grundlage für die Steuererhebung ist die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung.

 

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