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Vereinigung und Verschmelzung
Vereinigung
Bei der Vereinigung von Grundstücken handelt es sich um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke zu einem. Sie geschieht durch Eintragung der Grundstücke unter eine laufende Nummer im Grundbuch. Sie werden durch die Vereinigung rechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst.
Verschmelzung
Die Verschmelzung ist das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster. Eine Verschmelzung kann nur durchgeführt werden, wenn die Grundstücke vereinigt sind bzw. vereinigt werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vereinigung mit gleichzeitiger Flurstücksverschmelzung?
- Die Grundstücke müssen im Grundbuch unter einem Eigentümer gebucht sein.
- Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- Die Grundbucheintragungen in Abteilung II und III müssen grundsätzlich identisch sein. Sind die Eintragungen in Abteilung II (z.B. Wegerecht, Wohnrecht, Altenteil) unterschiedlich, beurteilt das Grundbuchamt ob eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung dennoch möglich ist. Sind die Belastungen in Abteilung III (z.B. Hypotheken, Grundschulden) unterschiedlich, ist eine Vereinigung nicht möglich.
Was muss ich tun um eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung zu beantragen?
Ein Antrag kann zunächst formlos (schriftlich, postalisch, E-Mail oder Fax) beim Vermessungs- und Katasteramt gestellt werden. Daraufhin wird geprüft, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen und wie weiter verfahren werden kann.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt und die Flurstücke bereits im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht sein, erfolgt die Flurstücksverschmelzung durch die Katasterbehörde.
Sind die Flurstücke nicht unter einer laufenden Nummer eingetragen ist die Beglaubigung eines Antrags auf Vereinigung erforderlich. Dazu ist es notwendig, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder deren Vertretungsberechtigte persönlich beim Vermessungs- und Katasteramt, bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Notar den Antrag unterschreiben.
Wer ist antragsberechtigt?
Die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer, sowie bei Vorliegen einer notariellen Vertretungsvollmacht auch die Vertretungsberechtigten.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Vereinigungsanträge können beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm sowie bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren gestellt und beglaubigt werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
- Verschmelzung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Verschmelzung im Kataster i.d.R. innerhalb ein bis zwei Wochen nach Antragstellung vollzogen.
- Vereinigung: Die Bearbeitungszeit hängt vom Grundbuchamt ab und kann bis zu ein paar Wochen betragen
Vorteile
- Das Zusammenfassen von Grundstücken oder Flurstücken vereinfacht die Verwaltung ihrer Liegenschaften.
- Bei der Stellung von Bauanträgen ist es unter Umständen erforderlich, eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis einzutragen. Dies kann durch die Vereinigung und Verschmelzung vermieden werden.
- Kostenfreie aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch werden Ihnen nach erfolgter Bearbeitung zugesandt.
Nachteile
- Durch die Vereinigung können die zuvor selbstständigen Flurstücke / Grundstücke nicht mehr selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen, also beispielsweise nicht weiter einzeln veräußert werden.
- Sollte eine spätere Veräußerung im Umfang der vorherigen Flurstücke / Grundstücke geplant sein, müssten die Grenzen erneut vermessen werden, was einen erheblichen Kostenfaktor darstellt.
Unterlagen
Persönliches Erscheinen aller Antragsberechtigten ist erforderlich. Ein gültiges Ausweisdokument wie z.B. der Personalausweis ist mitzubringen. Im Vertretungsfall ist zusätzlich eine Vollmacht nötig.
Kosten
Die Beantragung von Vereinigung und Verschmelzung ist für den Antragsteller beim Vermessungs- und Katasteramt und bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebührenfrei.
Zuständige Organisationseinheit
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Wolff
Tel: 02381 17-4212
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Vereinigung
Bei der Vereinigung von Grundstücken handelt es sich um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke zu einem. Sie geschieht durch Eintragung der Grundstücke unter eine laufende Nummer im Grundbuch. Sie werden durch die Vereinigung rechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst.
Verschmelzung
Die Verschmelzung ist das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster. Eine Verschmelzung kann nur durchgeführt werden, wenn die Grundstücke vereinigt sind bzw. vereinigt werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vereinigung mit gleichzeitiger Flurstücksverschmelzung?
- Die Grundstücke müssen im Grundbuch unter einem Eigentümer gebucht sein.
- Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- Die Grundbucheintragungen in Abteilung II und III müssen grundsätzlich identisch sein. Sind die Eintragungen in Abteilung II (z.B. Wegerecht, Wohnrecht, Altenteil) unterschiedlich, beurteilt das Grundbuchamt ob eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung dennoch möglich ist. Sind die Belastungen in Abteilung III (z.B. Hypotheken, Grundschulden) unterschiedlich, ist eine Vereinigung nicht möglich.
Was muss ich tun um eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung zu beantragen?
Ein Antrag kann zunächst formlos (schriftlich, postalisch, E-Mail oder Fax) beim Vermessungs- und Katasteramt gestellt werden. Daraufhin wird geprüft, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen und wie weiter verfahren werden kann.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt und die Flurstücke bereits im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht sein, erfolgt die Flurstücksverschmelzung durch die Katasterbehörde.
Sind die Flurstücke nicht unter einer laufenden Nummer eingetragen ist die Beglaubigung eines Antrags auf Vereinigung erforderlich. Dazu ist es notwendig, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder deren Vertretungsberechtigte persönlich beim Vermessungs- und Katasteramt, bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Notar den Antrag unterschreiben.
Wer ist antragsberechtigt?
Die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer, sowie bei Vorliegen einer notariellen Vertretungsvollmacht auch die Vertretungsberechtigten.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Vereinigungsanträge können beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm sowie bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren gestellt und beglaubigt werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
- Verschmelzung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Verschmelzung im Kataster i.d.R. innerhalb ein bis zwei Wochen nach Antragstellung vollzogen.
- Vereinigung: Die Bearbeitungszeit hängt vom Grundbuchamt ab und kann bis zu ein paar Wochen betragen
Vorteile
- Das Zusammenfassen von Grundstücken oder Flurstücken vereinfacht die Verwaltung ihrer Liegenschaften.
- Bei der Stellung von Bauanträgen ist es unter Umständen erforderlich, eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis einzutragen. Dies kann durch die Vereinigung und Verschmelzung vermieden werden.
- Kostenfreie aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch werden Ihnen nach erfolgter Bearbeitung zugesandt.
Nachteile
- Durch die Vereinigung können die zuvor selbstständigen Flurstücke / Grundstücke nicht mehr selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen, also beispielsweise nicht weiter einzeln veräußert werden.
- Sollte eine spätere Veräußerung im Umfang der vorherigen Flurstücke / Grundstücke geplant sein, müssten die Grenzen erneut vermessen werden, was einen erheblichen Kostenfaktor darstellt.
Persönliches Erscheinen aller Antragsberechtigten ist erforderlich. Ein gültiges Ausweisdokument wie z.B. der Personalausweis ist mitzubringen. Im Vertretungsfall ist zusätzlich eine Vollmacht nötig.
Die Beantragung von Vereinigung und Verschmelzung ist für den Antragsteller beim Vermessungs- und Katasteramt und bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebührenfrei.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2608/showFrau
Wolff
A0.001
Vereinigung
Bei der Vereinigung von Grundstücken handelt es sich um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke zu einem. Sie geschieht durch Eintragung der Grundstücke unter eine laufende Nummer im Grundbuch. Sie werden durch die Vereinigung rechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst.
Verschmelzung
Die Verschmelzung ist das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster. Eine Verschmelzung kann nur durchgeführt werden, wenn die Grundstücke vereinigt sind bzw. vereinigt werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vereinigung mit gleichzeitiger Flurstücksverschmelzung?
- Die Grundstücke müssen im Grundbuch unter einem Eigentümer gebucht sein.
- Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- Die Grundbucheintragungen in Abteilung II und III müssen grundsätzlich identisch sein. Sind die Eintragungen in Abteilung II (z.B. Wegerecht, Wohnrecht, Altenteil) unterschiedlich, beurteilt das Grundbuchamt ob eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung dennoch möglich ist. Sind die Belastungen in Abteilung III (z.B. Hypotheken, Grundschulden) unterschiedlich, ist eine Vereinigung nicht möglich.
Was muss ich tun um eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung zu beantragen?
Ein Antrag kann zunächst formlos (schriftlich, postalisch, E-Mail oder Fax) beim Vermessungs- und Katasteramt gestellt werden. Daraufhin wird geprüft, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen und wie weiter verfahren werden kann.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt und die Flurstücke bereits im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht sein, erfolgt die Flurstücksverschmelzung durch die Katasterbehörde.
Sind die Flurstücke nicht unter einer laufenden Nummer eingetragen ist die Beglaubigung eines Antrags auf Vereinigung erforderlich. Dazu ist es notwendig, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder deren Vertretungsberechtigte persönlich beim Vermessungs- und Katasteramt, bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Notar den Antrag unterschreiben.
Wer ist antragsberechtigt?
Die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer, sowie bei Vorliegen einer notariellen Vertretungsvollmacht auch die Vertretungsberechtigten.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Vereinigungsanträge können beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm sowie bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren gestellt und beglaubigt werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
- Verschmelzung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Verschmelzung im Kataster i.d.R. innerhalb ein bis zwei Wochen nach Antragstellung vollzogen.
- Vereinigung: Die Bearbeitungszeit hängt vom Grundbuchamt ab und kann bis zu ein paar Wochen betragen
Vorteile
- Das Zusammenfassen von Grundstücken oder Flurstücken vereinfacht die Verwaltung ihrer Liegenschaften.
- Bei der Stellung von Bauanträgen ist es unter Umständen erforderlich, eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis einzutragen. Dies kann durch die Vereinigung und Verschmelzung vermieden werden.
- Kostenfreie aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch werden Ihnen nach erfolgter Bearbeitung zugesandt.
Nachteile
- Durch die Vereinigung können die zuvor selbstständigen Flurstücke / Grundstücke nicht mehr selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen, also beispielsweise nicht weiter einzeln veräußert werden.
- Sollte eine spätere Veräußerung im Umfang der vorherigen Flurstücke / Grundstücke geplant sein, müssten die Grenzen erneut vermessen werden, was einen erheblichen Kostenfaktor darstellt.
Persönliches Erscheinen aller Antragsberechtigten ist erforderlich. Ein gültiges Ausweisdokument wie z.B. der Personalausweis ist mitzubringen. Im Vertretungsfall ist zusätzlich eine Vollmacht nötig.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2608/showDas Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.