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Gewerbeuntersagung

Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung dann, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall von der zuständigen Behörde die maßgeblichen Tatsachen ermittelt und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft.

Da es sich beim Gewerbeuntersagungsverfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, wird der Betroffene zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt gehört und kann sich dann innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist zum Sachverhalt äußern. Anschließend wird unter Berücksichtigung aller Umstände über das Verfahren entschieden.

Sollte die Gewerbeuntersagung erlassen werden, hat der Gewerbetreibende Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Er kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben.

Das Vorliegen eines oder mehrerer nachstehend aufgeführter "Unzuverlässigkeitsmerkmale" begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eine Gewerbeuntersagungsverfahrens:

 

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, d.h. Steuererklärungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert abgegeben oder/und Steuerzahlungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert geleistet
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, d.h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt
  • Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.) über das Vermögen (früher Offenbarungseid) oder es ergeht Haftbefehl zur Erzwingung der e.V.
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Gewerbeausübung fehlt, d.h. die für die Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden
  • es fehlt der wirtschaftliche Leistungswille
  • es fehlt das nötige berufliche Verantwortungsbewusstsein

 

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 35 Gewerbeordnung

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Gewerbeuntersagung

Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung dann, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall von der zuständigen Behörde die maßgeblichen Tatsachen ermittelt und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft.

Da es sich beim Gewerbeuntersagungsverfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, wird der Betroffene zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt gehört und kann sich dann innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist zum Sachverhalt äußern. Anschließend wird unter Berücksichtigung aller Umstände über das Verfahren entschieden.

Sollte die Gewerbeuntersagung erlassen werden, hat der Gewerbetreibende Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Er kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben.

Das Vorliegen eines oder mehrerer nachstehend aufgeführter "Unzuverlässigkeitsmerkmale" begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eine Gewerbeuntersagungsverfahrens:

 

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, d.h. Steuererklärungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert abgegeben oder/und Steuerzahlungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert geleistet
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, d.h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt
  • Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.) über das Vermögen (früher Offenbarungseid) oder es ergeht Haftbefehl zur Erzwingung der e.V.
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Gewerbeausübung fehlt, d.h. die für die Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden
  • es fehlt der wirtschaftliche Leistungswille
  • es fehlt das nötige berufliche Verantwortungsbewusstsein

 

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