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Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (SGB XII)
Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst
► den maßgeblichen Regelsatz
► die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
► eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen )
► Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
► Beihilfen für folgende einmalige Bedarfe:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann gegeben sein, wenn man
► über kein oder nicht ausreichendes Einkommen verfügt
► vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist
► das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(Wenn das 65. LJ bereits vollendet wurde, besteht evtl. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter.)
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Unterlagen
Damit ein Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, werden z.B. benötigt:
► Personalausweis bzw. bei ausländischen Menschen ein Reisepass
► Nachweise über alle Einkünfte, z. B.:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten
- Unterhalt
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
► Nachweise über Miete und Heizkosten
► Nachweise über private Versicherungen
► Kontoauszüge der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen, z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben, Versicherungsrückkaufwerte
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abgeklärt werden.
Kosten
Keine
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Zuständige Organisationseinheit
- Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Beilenhoff
Tel: 02381 17-6684
E-Mail: beilenhoff@stadt.hamm.de
Sachgebietsleiter
- Frau Nycz
Tel: 02381 17-6683
E-Mail: nycz@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich A - C
- Frau Störmer
Tel: 02381 17-6682
E-Mail: stoermer@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich D - Hei
- Herr Kaßner
Tel: 02381 17-6686
E-Mail: kassner@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Hej - L
- Frau Ohlmeier
Tel: 02381 17-6687
E-Mail: ohlmeierd@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich M - Ri
- Frau Surma
Tel: 02381 17-6688
E-Mail: surma@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Rj - Z
Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst
► den maßgeblichen Regelsatz
► die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
► eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen )
► Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
► Beihilfen für folgende einmalige Bedarfe:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann gegeben sein, wenn man
► über kein oder nicht ausreichendes Einkommen verfügt
► vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist
► das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(Wenn das 65. LJ bereits vollendet wurde, besteht evtl. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter.)
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Damit ein Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, werden z.B. benötigt:
► Personalausweis bzw. bei ausländischen Menschen ein Reisepass
► Nachweise über alle Einkünfte, z. B.:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten
- Unterhalt
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
► Nachweise über Miete und Heizkosten
► Nachweise über private Versicherungen
► Kontoauszüge der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen, z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben, Versicherungsrückkaufwerte
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abgeklärt werden.
Keine
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2520/showHerr
Beilenhoff
2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Nycz
2.16 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Störmer
2.11 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Kaßner
2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Ohlmeier
2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Surma
2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst
► den maßgeblichen Regelsatz
► die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
► eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen )
► Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
► Beihilfen für folgende einmalige Bedarfe:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann gegeben sein, wenn man
► über kein oder nicht ausreichendes Einkommen verfügt
► vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist
► das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(Wenn das 65. LJ bereits vollendet wurde, besteht evtl. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter.)
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Damit ein Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, werden z.B. benötigt:
► Personalausweis bzw. bei ausländischen Menschen ein Reisepass
► Nachweise über alle Einkünfte, z. B.:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten
- Unterhalt
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
► Nachweise über Miete und Heizkosten
► Nachweise über private Versicherungen
► Kontoauszüge der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen, z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben, Versicherungsrückkaufwerte
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abgeklärt werden.
Die Sozialhilfe leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll jedem ermöglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Reicht die eigene Kraft nicht aus, soll die Sozialhilfe solange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist.
Wer hat Anspruch?
Jeder hat Anspruch auf Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (z. B. Unterhalt).
Ausnahmen
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ALG II) haben.
Ausgenommen sind auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Wurde das 65. Lebensjahr bereits erreicht, kann ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter bestehen.