BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Als Eingriff in Natur und Landschaft gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, setzt die untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
Gemäß der Berichtspflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG ist die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.
Hier kann die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme / Ersatzmaßnahme angezeigt werden:
Zuständige Organisationseinheiten
- Untere Naturschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Als Eingriff in Natur und Landschaft gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, setzt die untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
Gemäß der Berichtspflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG ist die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.
Hier kann die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme / Ersatzmaßnahme angezeigt werden:
Eingriff in Natur und Landschaft, Untere Naturschutzbehörde, Kompensation, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Mitteilung der Durchführung der mit der Baugenehmigung festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2406/showEingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Als Eingriff in Natur und Landschaft gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, setzt die untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
Gemäß der Berichtspflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG ist die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.
Hier kann die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme / Ersatzmaßnahme angezeigt werden:
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2406/show
Die Untere Naturschutzbehörde leistet einen Beitrag zum Erhalt einer lebenswerten Umwelt, indem sie für den Erhalt und die Pflege der Natur und Landschaft sorgt. Kernaufgaben sind: Ausweisung, Betreuung und Überwachung von Schutzgebieten, Landschaftspflege, Artenschutz, städtische Waldflächen, Baumschutzsatzung, Reitwegeplanung/ -regelung, Naturschutzbeauftragte, Naturschutzbeirat, Eingriffregelung, Beteiligungsverfahren usw.
31.1Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
31