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Schwarzarbeitsbekämpfung
Schwarzarbeit, ein Begriff den jeder kennt. Aber was versteht der Gesetzgeber darunter? Umgangssprachlich hat der Begriff "Schwarzarbeit" eine weitreichende Bedeutung. Hierunter versteht man eine Vielzahl von Tätigkeiten, von kleinen Handwerksleistungen nach Feierabend bis hin zu hauptberuflicher illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung weiterer gesetzlicher Pflichten (wie die Zahlung von Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsabgaben).
Rechtlich liegt Schwarzarbeit jedoch nur in den im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" genau definierten Fällen vor:
- ein Bezieher von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen
- ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt
- ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt
Neben dem "schwarz" Arbeitenden werden auch rechtlich verfolgt:
der Auftraggeber von Schwarzarbeit und derjenige, der durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder
anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (unlautere Werbung).
Gefälligkeitsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe stellen jedoch keine Schwarzarbeit dar. Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn unentgeltliche Hilfeleistungen von Personen erbracht werden, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen enger sein.
Nachbarschaftshilfe wird beispielsweise dann erbracht, wenn die Mitglieder eines Sportvereins sich gegenseitig bei der Wohnungsrenovierung helfen.
Die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beschriebenen Fälle stellen gleichzeitig Zuwiderhandlungen nach anderen Gesetzen dar. Beispielsweise begeht eine Friseurin, die ihre Tätigkeit ohne Eintrag in der Handwerksrolle ausübt, eine Ordnungswidrigkeit nach der Handwerksordnung. Wenn die Einnahmen einen erheblichen Umfang haben, begeht sie zusätzlich Schwarzarbeit. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeit-Gesetz kann strenger geahndet werden als die Ordnungswidrigkeit nach dem Handwerksrecht.
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Der Auftraggeber sowie derjenige, der die Schwarzarbeit ausführt, können aber gegebenenfalls sogar wegen Straftaten wie:
- Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer etc.)
- Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
- Betrug (Leistungsmissbrauch)
mit mehrjährigem Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft werden.
Zuständige Organisationseinheiten
- Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Gewerberecht
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Thorsten Lotsch
Tel: 02381 17-7212
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Schwarzarbeit, ein Begriff den jeder kennt. Aber was versteht der Gesetzgeber darunter? Umgangssprachlich hat der Begriff "Schwarzarbeit" eine weitreichende Bedeutung. Hierunter versteht man eine Vielzahl von Tätigkeiten, von kleinen Handwerksleistungen nach Feierabend bis hin zu hauptberuflicher illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung weiterer gesetzlicher Pflichten (wie die Zahlung von Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsabgaben).
Rechtlich liegt Schwarzarbeit jedoch nur in den im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" genau definierten Fällen vor:
- ein Bezieher von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen
- ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt
- ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt
Neben dem "schwarz" Arbeitenden werden auch rechtlich verfolgt:
der Auftraggeber von Schwarzarbeit und derjenige, der durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder
anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (unlautere Werbung).
Gefälligkeitsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe stellen jedoch keine Schwarzarbeit dar. Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn unentgeltliche Hilfeleistungen von Personen erbracht werden, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen enger sein.
Nachbarschaftshilfe wird beispielsweise dann erbracht, wenn die Mitglieder eines Sportvereins sich gegenseitig bei der Wohnungsrenovierung helfen.
Die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beschriebenen Fälle stellen gleichzeitig Zuwiderhandlungen nach anderen Gesetzen dar. Beispielsweise begeht eine Friseurin, die ihre Tätigkeit ohne Eintrag in der Handwerksrolle ausübt, eine Ordnungswidrigkeit nach der Handwerksordnung. Wenn die Einnahmen einen erheblichen Umfang haben, begeht sie zusätzlich Schwarzarbeit. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeit-Gesetz kann strenger geahndet werden als die Ordnungswidrigkeit nach dem Handwerksrecht.
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Der Auftraggeber sowie derjenige, der die Schwarzarbeit ausführt, können aber gegebenenfalls sogar wegen Straftaten wie:
- Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer etc.)
- Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
- Betrug (Leistungsmissbrauch)
mit mehrjährigem Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft werden.
Herr
Thorsten
Lotsch
2. OG
Herr
Thorsten
Lotsch
2. OG
Schwarzarbeit, ein Begriff den jeder kennt. Aber was versteht der Gesetzgeber darunter? Umgangssprachlich hat der Begriff "Schwarzarbeit" eine weitreichende Bedeutung. Hierunter versteht man eine Vielzahl von Tätigkeiten, von kleinen Handwerksleistungen nach Feierabend bis hin zu hauptberuflicher illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung weiterer gesetzlicher Pflichten (wie die Zahlung von Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsabgaben).
Rechtlich liegt Schwarzarbeit jedoch nur in den im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" genau definierten Fällen vor:
- ein Bezieher von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen
- ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt
- ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt
Neben dem "schwarz" Arbeitenden werden auch rechtlich verfolgt:
der Auftraggeber von Schwarzarbeit und derjenige, der durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder
anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (unlautere Werbung).
Gefälligkeitsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe stellen jedoch keine Schwarzarbeit dar. Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn unentgeltliche Hilfeleistungen von Personen erbracht werden, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen enger sein.
Nachbarschaftshilfe wird beispielsweise dann erbracht, wenn die Mitglieder eines Sportvereins sich gegenseitig bei der Wohnungsrenovierung helfen.
Die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beschriebenen Fälle stellen gleichzeitig Zuwiderhandlungen nach anderen Gesetzen dar. Beispielsweise begeht eine Friseurin, die ihre Tätigkeit ohne Eintrag in der Handwerksrolle ausübt, eine Ordnungswidrigkeit nach der Handwerksordnung. Wenn die Einnahmen einen erheblichen Umfang haben, begeht sie zusätzlich Schwarzarbeit. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeit-Gesetz kann strenger geahndet werden als die Ordnungswidrigkeit nach dem Handwerksrecht.
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Der Auftraggeber sowie derjenige, der die Schwarzarbeit ausführt, können aber gegebenenfalls sogar wegen Straftaten wie:
- Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer etc.)
- Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
- Betrug (Leistungsmissbrauch)
mit mehrjährigem Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft werden.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der räumlichen Situation im Gebäude des Ordnungsamtes persönliche Vorsprachen nur mit einem Termin möglich sind.
Für Ihr Anliegen setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch oder per Mail in Verbindung.
32-321-1