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Tiergehege - Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb
Nach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gilt eine Genehmigungspflicht für Tiergehege.
Dies gilt für Tiergehege, die größer als 50m² sind oder in denen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind. Nicht als Tiergehege gelten Gehege in denen ausschließlich Schalenwild gehalten wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind vorher vom Umweltamt der Stadt Hamm genehmigen zu lassen.
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, können Sie zur Beratung über das untenstehende Formular einen Termin mit den zuständigen Kollegen vereinbaren.
Hier können Sie online die Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges stellen.
Zuständige Organisationseinheit
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Nach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gilt eine Genehmigungspflicht für Tiergehege.
Dies gilt für Tiergehege, die größer als 50m² sind oder in denen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind. Nicht als Tiergehege gelten Gehege in denen ausschließlich Schalenwild gehalten wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind vorher vom Umweltamt der Stadt Hamm genehmigen zu lassen.
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, können Sie zur Beratung über das untenstehende Formular einen Termin mit den zuständigen Kollegen vereinbaren.
Hier können Sie online die Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges stellen.
wilde Tiere, Tiere besonders geschützter Arten, Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz, LNatSchG, Genehmigungspflicht https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/208750/show
Nach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gilt eine Genehmigungspflicht für Tiergehege.
Dies gilt für Tiergehege, die größer als 50m² sind oder in denen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind. Nicht als Tiergehege gelten Gehege in denen ausschließlich Schalenwild gehalten wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind vorher vom Umweltamt der Stadt Hamm genehmigen zu lassen.
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, können Sie zur Beratung über das untenstehende Formular einen Termin mit den zuständigen Kollegen vereinbaren.
Hier können Sie online die Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges stellen.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/208750/show
Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
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