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Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer

Ausländische Personen, die z.B. durch eine Ausweisung oder auch durch die Ablehnung eines Asylantrags ausreisepflichtig geworden sind, sind dazu verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sofern die Personen dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung) und die Personen in der Regel in das Heimatland zurückzuführen.

Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer

Ausländische Personen, die z.B. durch eine Ausweisung oder auch durch die Ablehnung eines Asylantrags ausreisepflichtig geworden sind, sind dazu verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sofern die Personen dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung) und die Personen in der Regel in das Heimatland zurückzuführen.

54, 542-3, Rückführung, Abschiebung, Ausreise https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2029/show
Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Fax 02381 17-2854
Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
SG Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Rückführungen
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm