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Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer
Ausländische Personen, die z.B. durch eine Ausweisung oder auch durch die Ablehnung eines Asylantrags ausreisepflichtig geworden sind, sind dazu verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sofern die Personen dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung) und die Personen in der Regel in das Heimatland zurückzuführen.
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- SG Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Rückführungen
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
Ausländische Personen, die z.B. durch eine Ausweisung oder auch durch die Ablehnung eines Asylantrags ausreisepflichtig geworden sind, sind dazu verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sofern die Personen dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung) und die Personen in der Regel in das Heimatland zurückzuführen.
54, 542-3, Rückführung, Abschiebung, Ausreise https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2029/show