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KFZ- Ummeldung
Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich
Seit Januar 2015 haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, ihr Kennzeichen beim Umzug in
ein anderes Bundesland mitzunehmen. Was seit 2012 innerhalb NRW´s schon möglich ist,
gilt nun im ganzen Bundesgebiet. Es fallen zwar auch weiterhin
Gebühren an und die Fahrzeugpapiere müssen auch weiterhin geändert werden, ein
neues Kennzeichen ist hier aber nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit, ein
neues Kennzeichen zu beantragen, besteht weiterhin.
Seit dem 01.10.2019 ist die Kennzeichenmitnahme nun auch bei Halterwechsel möglich.
Was ist bei der Kennzeichenmitnahme vor allen Dingen zu
beachten?
- sowohl ohne Halterwechsel als auch mit Halterwechsel möglich
- Kein Fahrzeugwechsel
- Das Fahrzeug ist zugelassen
- Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer)
- Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen)
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Im Falle der Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II seit Januar 2015 nicht mehr erforderlich
- Im Falle von Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen in den Bürgerämtern
- Versicherungsbestätigung (evB)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Kennzeichen (falls ein anderes
Kennzeichen erwünscht ist oder neue Stempelplaketten verklebt werden sollen) - Personalausweis/Pass
- SEPA-Mandat
- bei Firmen: Bescheinigung des
Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug,Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug, Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - freiberufliche Tätigkeit: Nachweis
durch eine Kammer, Mietvertrag und Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei Vereinen: Auszug aus dem
Vereinsregister und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - bei minderjährigen
Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider
Erziehungsberechtigten - bei Erledigung durch Dritte:
Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende
Steuerrückstände erteilt werden darf,
- Personalausweis der
bevollmächtigten Person
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Zuständige Organisationseinheiten
- Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12
59069 Hamm
E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19
59073 Hamm
E-Mail: ba-heessen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: ba-mitte@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177
59077 Hamm
E-Mail: ba-pelkum@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2
59071 Hamm
E-Mail: ba-uentrop@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245
59077 Hamm
E-Mail: ba-herringen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Bockum-Hövel
Teichweg 1
59075 Hamm
E-Mail: ba-bockum-hoevel@stadt.hamm.de
Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich
Seit Januar 2015 haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, ihr Kennzeichen beim Umzug in
ein anderes Bundesland mitzunehmen. Was seit 2012 innerhalb NRW´s schon möglich ist,
gilt nun im ganzen Bundesgebiet. Es fallen zwar auch weiterhin
Gebühren an und die Fahrzeugpapiere müssen auch weiterhin geändert werden, ein
neues Kennzeichen ist hier aber nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit, ein
neues Kennzeichen zu beantragen, besteht weiterhin.
Seit dem 01.10.2019 ist die Kennzeichenmitnahme nun auch bei Halterwechsel möglich.
Was ist bei der Kennzeichenmitnahme vor allen Dingen zu
beachten?
- sowohl ohne Halterwechsel als auch mit Halterwechsel möglich
- Kein Fahrzeugwechsel
- Das Fahrzeug ist zugelassen
- Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer)
- Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Im Falle der Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II seit Januar 2015 nicht mehr erforderlich
- Im Falle von Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen in den Bürgerämtern
- Versicherungsbestätigung (evB)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Kennzeichen (falls ein anderes
Kennzeichen erwünscht ist oder neue Stempelplaketten verklebt werden sollen) - Personalausweis/Pass
- SEPA-Mandat
- bei Firmen: Bescheinigung des
Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug,Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug, Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - freiberufliche Tätigkeit: Nachweis
durch eine Kammer, Mietvertrag und Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei Vereinen: Auszug aus dem
Vereinsregister und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - bei minderjährigen
Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider
Erziehungsberechtigten - bei Erledigung durch Dritte:
Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende
Steuerrückstände erteilt werden darf,
- Personalausweis der
bevollmächtigten Person
Kennzeichenmitnahme, Umzug, Wohnortwechsel, Anmeldung https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1829/show
Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich
Seit Januar 2015 haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, ihr Kennzeichen beim Umzug in
ein anderes Bundesland mitzunehmen. Was seit 2012 innerhalb NRW´s schon möglich ist,
gilt nun im ganzen Bundesgebiet. Es fallen zwar auch weiterhin
Gebühren an und die Fahrzeugpapiere müssen auch weiterhin geändert werden, ein
neues Kennzeichen ist hier aber nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit, ein
neues Kennzeichen zu beantragen, besteht weiterhin.
Seit dem 01.10.2019 ist die Kennzeichenmitnahme nun auch bei Halterwechsel möglich.
Was ist bei der Kennzeichenmitnahme vor allen Dingen zu
beachten?
- sowohl ohne Halterwechsel als auch mit Halterwechsel möglich
- Kein Fahrzeugwechsel
- Das Fahrzeug ist zugelassen
- Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer)
- Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Im Falle der Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II seit Januar 2015 nicht mehr erforderlich
- Im Falle von Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen in den Bürgerämtern
- Versicherungsbestätigung (evB)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Kennzeichen (falls ein anderes
Kennzeichen erwünscht ist oder neue Stempelplaketten verklebt werden sollen) - Personalausweis/Pass
- SEPA-Mandat
- bei Firmen: Bescheinigung des
Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug,Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug, Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - freiberufliche Tätigkeit: Nachweis
durch eine Kammer, Mietvertrag und Personalausweis eines
Vertretungsberechtigten - bei Vereinen: Auszug aus dem
Vereinsregister und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten - bei minderjährigen
Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider
Erziehungsberechtigten - bei Erledigung durch Dritte:
Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende
Steuerrückstände erteilt werden darf,
- Personalausweis der
bevollmächtigten Person
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1829/show
Im Stadtteil Pelkum befindet sich das Bürgeramt im alten Amtshaus an der Kamener Str. 177. Untergebracht sind hier im Erdgeschoss der Bereich Bürgerservice und im 2. Obergeschoss die Abteilung Schwerbehindertenrecht.
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