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Gewerbesteuer

Allgemeines

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste kommunale Steuer und trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben bei. 

Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind gewerblich tätige Unternehmen, deren Betriebe im Gemeindegebiet liegen. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, entsteht die Steuerpflicht anteilig (Zerlegung).

Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist zwar der Unternehmer/die Unternehmerin, also der/die, für dessen Rechnung das Gewerbe ausgeübt wird, seine/ihre persönlichen Verhältnisse sind für die Festsetzung der Gewerbesteuer jedoch unerheblich. Das ist der signifikante Unterschied zu den Personensteuern (z.B. Einkommens- und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache - den Gewerbebetrieb - besteuert. 

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Zuständigkeit bei der Erhebung
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter auf der Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen. Der Gewerbesteuermessbescheid wird ab November 2018 durch die Finanzämter an die Steuerpflichtigen versandt.
Die Erhebung und Festsetzung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, die den Gewerbesteuerbescheid erstellen und versenden.

Berechnung
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbegewinn. Der Gewinn ist um bestimmte Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500,00 € gemindert. Bei Kapitalgesellschaften wird kein Abzug vorgenommen. Auf diesen verbleibenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet und so der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Diese Berechnungen und Festsetzung nimmt das zuständige Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid vor. 

Berechnungsbeispiel:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag
30.000,00 € x 3,5 % = 1.050,00 €

Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde übermittelt, die zur Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbetrag gebunden ist. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen des Finanzamtes in dem Gewerbesteuermessbescheid richten, können nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden.

Berechnung der Zerlegung
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne zu verteilen (zerlegen). Auch die Zerlegungsanteile werden vom Betriebsfinanzamt der Gemeinde mitgeteilt.

Festsetzung
Die Stadt Hamm wendet auf den Messbetrag/Zerlegungsanteil den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet so die festzusetzende Gewerbesteuer. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird durch den Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Hebesatz
Der örtliche Hebesatz ist durch die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm bestimmt, die durch den Rat der Stadt Hamm beschlossen wurde.
Seit 2010 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Hamm 465%.

Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
1.050,00 € x 465 v.H. = 4.882,50 €

Vorauszahlungen
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld (Veranlagungsergebnis). Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt sicherzustellen und den Steuerpflichtigen eventuell hohe zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
Die Vorauszahlungen werden entweder an das letzte bekannte Veranlagungsergebnis oder aufgrund eines Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer angerechnet.
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Entsprechen die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis, können die Vorauszahlungen von der Gemeinde innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraumes auf Antrag an den zu erwartenden Gewerbeertrag angepasst werden. Wurden die Vorauszahlungen vom Finanzamt durch Grundlagenbescheid (Vorauszahlungs-Messbescheid) festgesetzt, so ist die Anpassung dort zu beantragen. 

Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen
Die Verzinsung von Gewerbesteuern soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Gewerbesteuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts (= Ablauf des Erhebungszeitraums), aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.
Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 233a ff. Abgabenordnung), sie steht nicht im Ermessen des Amtes für Finanzen und Controlling. Es erfolgt sowohl eine Verzinsung von Nachzahlungen als auch von Erstattungen. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (= Karenzzeit). Er endet mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides. Der Zeitpunkt der Zahlung oder Fälligkeit der Steuernachforderung oder -erstattung ist unbeachtlich. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR abgerundet. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen. Grundsätzlich wird der Zinsbescheid der Gewerbesteuerfestsetzung der Stadt Hamm beigefügt.

Berechnungsbeispiel:
Steuernachzahlung/-erstattung für 2014 zum 01.08.2017 in Höhe von 100.000 €
Verzinsung für die Zeit vom 01.04.2016 (15 Monate nach Ablauf 2014) bis 31.07.17 = 16 Monate
16 Monate x 0,5% = 8% entspricht 8.000 €

Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid
Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid.

Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig. Halten Sie den Gewerbesteuerbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Controlling in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.

Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden.
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. 

Vorteile des SEPA-Basislastschriftmandats
Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort Ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Gewerbesteuerkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen.

Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats benutzen Sie bitte den u.a. Link (siehe "Unterlagen").

Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.

Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm, Herrn Trippelsdorf, Tel.: 02381-17-9928, Trippelsdorf@stadt.hamm.de.

Rechtsgrundlagen allgemein

Nach Art. 106 Absatz 6 Grundgesetz steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu. Die Einzelregelungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung enthalten das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung.

Gewerbesteuergesetz, Haushaltssatzung 

Unterlagen

Gewerbesteuer

Allgemeines

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste kommunale Steuer und trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben bei. 

Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind gewerblich tätige Unternehmen, deren Betriebe im Gemeindegebiet liegen. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, entsteht die Steuerpflicht anteilig (Zerlegung).

Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist zwar der Unternehmer/die Unternehmerin, also der/die, für dessen Rechnung das Gewerbe ausgeübt wird, seine/ihre persönlichen Verhältnisse sind für die Festsetzung der Gewerbesteuer jedoch unerheblich. Das ist der signifikante Unterschied zu den Personensteuern (z.B. Einkommens- und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache - den Gewerbebetrieb - besteuert. 

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Zuständigkeit bei der Erhebung
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter auf der Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen. Der Gewerbesteuermessbescheid wird ab November 2018 durch die Finanzämter an die Steuerpflichtigen versandt.
Die Erhebung und Festsetzung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, die den Gewerbesteuerbescheid erstellen und versenden.

Berechnung
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbegewinn. Der Gewinn ist um bestimmte Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500,00 € gemindert. Bei Kapitalgesellschaften wird kein Abzug vorgenommen. Auf diesen verbleibenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet und so der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Diese Berechnungen und Festsetzung nimmt das zuständige Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid vor. 

Berechnungsbeispiel:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag
30.000,00 € x 3,5 % = 1.050,00 €

Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde übermittelt, die zur Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbetrag gebunden ist. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen des Finanzamtes in dem Gewerbesteuermessbescheid richten, können nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden.

Berechnung der Zerlegung
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne zu verteilen (zerlegen). Auch die Zerlegungsanteile werden vom Betriebsfinanzamt der Gemeinde mitgeteilt.

Festsetzung
Die Stadt Hamm wendet auf den Messbetrag/Zerlegungsanteil den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet so die festzusetzende Gewerbesteuer. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird durch den Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Hebesatz
Der örtliche Hebesatz ist durch die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm bestimmt, die durch den Rat der Stadt Hamm beschlossen wurde.
Seit 2010 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Hamm 465%.

Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
1.050,00 € x 465 v.H. = 4.882,50 €

Vorauszahlungen
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld (Veranlagungsergebnis). Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt sicherzustellen und den Steuerpflichtigen eventuell hohe zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
Die Vorauszahlungen werden entweder an das letzte bekannte Veranlagungsergebnis oder aufgrund eines Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer angerechnet.
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Entsprechen die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis, können die Vorauszahlungen von der Gemeinde innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraumes auf Antrag an den zu erwartenden Gewerbeertrag angepasst werden. Wurden die Vorauszahlungen vom Finanzamt durch Grundlagenbescheid (Vorauszahlungs-Messbescheid) festgesetzt, so ist die Anpassung dort zu beantragen. 

Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen
Die Verzinsung von Gewerbesteuern soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Gewerbesteuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts (= Ablauf des Erhebungszeitraums), aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.
Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 233a ff. Abgabenordnung), sie steht nicht im Ermessen des Amtes für Finanzen und Controlling. Es erfolgt sowohl eine Verzinsung von Nachzahlungen als auch von Erstattungen. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (= Karenzzeit). Er endet mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides. Der Zeitpunkt der Zahlung oder Fälligkeit der Steuernachforderung oder -erstattung ist unbeachtlich. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR abgerundet. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen. Grundsätzlich wird der Zinsbescheid der Gewerbesteuerfestsetzung der Stadt Hamm beigefügt.

Berechnungsbeispiel:
Steuernachzahlung/-erstattung für 2014 zum 01.08.2017 in Höhe von 100.000 €
Verzinsung für die Zeit vom 01.04.2016 (15 Monate nach Ablauf 2014) bis 31.07.17 = 16 Monate
16 Monate x 0,5% = 8% entspricht 8.000 €

Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid
Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid.

Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig. Halten Sie den Gewerbesteuerbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Controlling in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.

Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden.
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. 

Vorteile des SEPA-Basislastschriftmandats
Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort Ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Gewerbesteuerkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen.

Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats benutzen Sie bitte den u.a. Link (siehe "Unterlagen").

Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.

Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm, Herrn Trippelsdorf, Tel.: 02381-17-9928, Trippelsdorf@stadt.hamm.de.

Rechtsgrundlagen allgemein

Nach Art. 106 Absatz 6 Grundgesetz steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu. Die Einzelregelungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung enthalten das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung.

Gewerbesteuergesetz, Haushaltssatzung 

SEPA-Lastschrift

 

 

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