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Gewässer, Entwässerungsgräben
Fließende Gewässer, Entwässerungsgräben (Fließgewässer 2. Ordnung) o.ä. befinden sich häufig auf Grundstücken, die in Privateigentum stehen (die Böschungsoberkante entspricht nicht immer der Eigentumsgrenze). Unhaltungspflichtig für diese Gewässer und Gräben ist jedoch i.d.R. die Stadt.
Im Interesse der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Entwicklung der Gewässer darf ein Geländestreifen von 3,0 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers nicht bebaut (§ 97 Abs. 6 LWG NRW) werden. Zu einer Bebauung (baulichen Anlagen) zählen insbesondere auch Garagen, Ufermauern, Zäune, befestigte Zuwege und Verrohrungen, unabhängig davon, ob für diese eine Baugenehmigungspflicht nach Bauordnung NRW besteht. So kann ein Zaun beispielsweise nach den Bestimmungen der Bauordnung NRW baurechtlich genehmigungsfrei sein, innerhalb des 3-m-Streifens ab Böschungsoberkante ist er jedoch wasserrechtlich nicht zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Diese kann bei der Unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) nach § 99 LWG NRW beantragt werden. Eine Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur erteilt werden, wenn in B-Plan-Gebieten der Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder wenn in unbeplanten Bereichen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewässerunterhaltung ist ein öffentlicher Belang, d.h. wenn durch die bauliche Anlage die Gewässerunterhaltung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, darf diese bauliche Anlage nicht genehmigt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Landeswassergesetz (LWG NRW)
- Bauordnung NRW
Zuständige Organisationseinheiten
- Dezernat VI (Stadtplanung, Bauwesen, Wohnen und Mobilität)
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Tiefbau- u. Grünflächenamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Müller
Tel: 02381 17-4678
E-Mail: daniela.mueller@stadt.hamm.de
- Herr Röse
Tel: 02381 17-4654
E-Mail: dominik.roese@stadt.hamm.de
Fließende Gewässer, Entwässerungsgräben (Fließgewässer 2. Ordnung) o.ä. befinden sich häufig auf Grundstücken, die in Privateigentum stehen (die Böschungsoberkante entspricht nicht immer der Eigentumsgrenze). Unhaltungspflichtig für diese Gewässer und Gräben ist jedoch i.d.R. die Stadt.
Im Interesse der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Entwicklung der Gewässer darf ein Geländestreifen von 3,0 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers nicht bebaut (§ 97 Abs. 6 LWG NRW) werden. Zu einer Bebauung (baulichen Anlagen) zählen insbesondere auch Garagen, Ufermauern, Zäune, befestigte Zuwege und Verrohrungen, unabhängig davon, ob für diese eine Baugenehmigungspflicht nach Bauordnung NRW besteht. So kann ein Zaun beispielsweise nach den Bestimmungen der Bauordnung NRW baurechtlich genehmigungsfrei sein, innerhalb des 3-m-Streifens ab Böschungsoberkante ist er jedoch wasserrechtlich nicht zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Diese kann bei der Unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) nach § 99 LWG NRW beantragt werden. Eine Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur erteilt werden, wenn in B-Plan-Gebieten der Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder wenn in unbeplanten Bereichen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewässerunterhaltung ist ein öffentlicher Belang, d.h. wenn durch die bauliche Anlage die Gewässerunterhaltung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, darf diese bauliche Anlage nicht genehmigt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Landeswassergesetz (LWG NRW)
- Bauordnung NRW
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Röse
A1.005 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Röse
A1.005 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Röse
A1.005 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Röse
A1.005 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Fließende Gewässer, Entwässerungsgräben (Fließgewässer 2. Ordnung) o.ä. befinden sich häufig auf Grundstücken, die in Privateigentum stehen (die Böschungsoberkante entspricht nicht immer der Eigentumsgrenze). Unhaltungspflichtig für diese Gewässer und Gräben ist jedoch i.d.R. die Stadt.
Im Interesse der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Entwicklung der Gewässer darf ein Geländestreifen von 3,0 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers nicht bebaut (§ 97 Abs. 6 LWG NRW) werden. Zu einer Bebauung (baulichen Anlagen) zählen insbesondere auch Garagen, Ufermauern, Zäune, befestigte Zuwege und Verrohrungen, unabhängig davon, ob für diese eine Baugenehmigungspflicht nach Bauordnung NRW besteht. So kann ein Zaun beispielsweise nach den Bestimmungen der Bauordnung NRW baurechtlich genehmigungsfrei sein, innerhalb des 3-m-Streifens ab Böschungsoberkante ist er jedoch wasserrechtlich nicht zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Diese kann bei der Unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) nach § 99 LWG NRW beantragt werden. Eine Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur erteilt werden, wenn in B-Plan-Gebieten der Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder wenn in unbeplanten Bereichen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewässerunterhaltung ist ein öffentlicher Belang, d.h. wenn durch die bauliche Anlage die Gewässerunterhaltung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, darf diese bauliche Anlage nicht genehmigt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Landeswassergesetz (LWG NRW)
- Bauordnung NRW
Zusatzinformationen:
Der Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Grundstücksentwässerung und Gewässerplanung und -bau obliegt die Planung des Neu-, Aus- und Umbaus von Verkehrsflächen mit der dazugehörigen Beleuchtung. Zu den Verkehrsflächen zählen Straßen, Wege, Plätze und Parkplätze. Desweiteren werden die Belange der §§ 45ff der Straßenverkehrsordnung (Verkehrsregelungen mit entsprechenden Zeichen und Einrichtungen) in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen. Weiterhin gehört die Sondernutzung und die Verwaltung der Hammer Straßen zu den Aufgaben. Die Grundstücksentwässerung sorgt für einen ordnungsgemäßen Anschluß an die Abwasseranlagen und steht den Hammer Bürgern beratend zur Seite. Den Hochwasserschutz der vielen Hammer Gewässer und deren ökolog. Entwicklung stellt die Abteilung ebenfalls sicher.
In einer weiteren Abteilung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Straßen- und Brückenbau sowie die Straßen- und Brückenunterhaltung verantwortlich. Zu Brückenbau und -unterhaltung zählen die Ingenieurbauten wie Tunnel, Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände, Treppenanlagen und sonstige Ingenieurbauwerke.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Grünflächen unterhalten und verwalten die öffentlichen Grünflächen mit deren Einrichtungen. Dazu zählen u.a. Parkanlagen, Verkehrsgrün, Reit- und Wanderwege, Außenanlagen öffentlicher städtischer Gebäude sowie Sport-, Kinderspiel- und Bolzplätze. Für Angelegenheiten der Kleingärten nimmt die Abteilung für das Tiefbau- und Grünflächenamt Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahr.
Dies sind z. B. die Förderung des Kleingartenwesens und die Überwachung kleingartenrechtlicher Vorschriften. Im Rahmen des Bestattungswesens werden Beisetzungen betreut und die Friedhofsanlagen unterhalten. Ansprechpartner in Fragen des Bestattungswesens ist das Friedhofswesen. In der stadteigenen Gärtnerei werden verschiedenste Pflanzen für Neu- und Ersatzanpflanzungen in den öffentlichen Grünanlagen aufgezogen. Die Abteilung Wegeentwicklung & Straßenraumbegrünung nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der übergeordneten Freiflächenplanung wahr (z. B. Objektplanung und Bau von Geh-, Rad- und Reitwegen im Außenbereich, Planung und Veranlassung der Pflanzung des Straßenbegleitgrünes). Zu den einzelnen Abteilungen zählen Bauhöfe, deren Mitarbeiter im Wesentlichen die Wartung, die Unterhaltung und die Reinigung vor Ort sicherstellen.
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns:
Buslinien: alle in Richtung Willy-Brandt-Platz
Haltestellen: Willy-Brandt-Platz
Stadtplanlink: http://goo.gl/maps/0wfMa