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Genehmigungsfreistellungen

Unter Genehmigungsfreistellungen versteht man genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
 Sie bedürfen bei Errichtung oder Änderung keiner Genehmigung, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht,
  2. das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. die Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll


Unter die Genehmigungsfreistellung können folgende Vorhaben fallen:

  • Wohngebäude gringer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • Wohngebäude mittlerer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • die zu diesen Wohngebäuden gehörenden  Nebengebäude (z.B. Abstellraum) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
  • die diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachten Stellplätze bis zu 1000m² Nutzfläche

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Unterlagen

  • Antragsformular mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (1- fach)
  • Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (1- fach)
  • Bescheinigung zur Kampfmittelfreiheit (1- fach)
  • Lageplan (1- fach)
  • beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (1- fach)
  • Grundrisse (1- fach)
  • Schnitt (1- fach)
  • Ansichten (1- fach)
  • Berechnung der Grundfläche (Maß der baulichen Nutzung) (1- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (1- fach)
  • Statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)

Kosten

Für eine Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € fällig.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Aderholz
    Tel: 02381 17-4332

    Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung

  • Herr Lüling
    Tel: 02381 17-4335

    Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung

Genehmigungsfreistellungen

Unter Genehmigungsfreistellungen versteht man genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
 Sie bedürfen bei Errichtung oder Änderung keiner Genehmigung, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht,
  2. das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. die Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll


Unter die Genehmigungsfreistellung können folgende Vorhaben fallen:

  • Wohngebäude gringer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • Wohngebäude mittlerer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • die zu diesen Wohngebäuden gehörenden  Nebengebäude (z.B. Abstellraum) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
  • die diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachten Stellplätze bis zu 1000m² Nutzfläche

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Antragsformular mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (1- fach)
  • Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (1- fach)
  • Bescheinigung zur Kampfmittelfreiheit (1- fach)
  • Lageplan (1- fach)
  • beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (1- fach)
  • Grundrisse (1- fach)
  • Schnitt (1- fach)
  • Ansichten (1- fach)
  • Berechnung der Grundfläche (Maß der baulichen Nutzung) (1- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (1- fach)
  • Statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)

Für eine Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € fällig.

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1709/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4324
Fax 02381 17-2958

Herr

Aderholz

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4332

Herr

Lüling

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4335