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Gebäudeeinmessung
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) ist das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr einzurichten. U. a. sind im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes (Grundstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung geht bei Eigentumswechsel auf neue Eigentümer über bis die Gebäudeeinmessung beantragt ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugten Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude unterliegen der Gebäudeeinmessungspflicht?
In der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW) und im Erlass über die Erhebung des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen (ErhE) sind die Gebäude aufgeführt, die nicht der Einmessungspflicht unterliegen. So sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, und Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster sowie unterirdische Gebäude nicht einmessungspflichtig.
Darüber hinaus sind Gebäude und Gebäudeanbauten nicht einmessungspflichtig, für die nach § 62 der Landesbauordnung NRW vom 21. Juni 2018 keine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Garagen und überdachte Stellplätze bis zu einer Grundfläche von 30 m², außer im Außenbereich.
Einmessungspflichtig sind in jedem Fall Industriegebäude, Wohn-/Geschäftshäuser, Anbauten und Wohnhauserweiterungen ab 10 m² zu Wohnzwecken sowie im Außenbereich Garagen und Carports ab 10 m² Grundfläche.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie sollten sich in Zweifelsfällen mit u.a. Ansprechpartnern in Verbindung setzen.
Wie werden Eigentümer bzgl. der Gebäudeeinmessungspflicht informiert?
Das Bauordnungsamt weist die Bauherren im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung auf die Einmessungspflicht hin. Nach Fertigstellung (damit entsteht unmittelbar die Pflicht zur Gebäudeeinmessung) wird das Vermessungs- und Katasteramt durch das Bauordnungsamt über die Errichtung des Gebäudes informiert. Die Eigentümer haben nun in einer angemessenen Frist die Möglichkeit, eine zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugte Vermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung zu beauftragen.
Auch durch die Auswertung von Luftbildern kann das Vermessungs- und Katasteramt über das Vorhandensein einmessungspflichtiger Gebäude Kenntnis erlangen. Auch in diesem Fall werden die Eigentümer über das Vorliegen einer Gebäudeeinmessungspflicht informiert.
Kann die Gebäudeeinmessung durchgesetzt werden?
Wird nicht innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes dem Vermessungs- und Katasteramt die Beauftragung der Gebäudeeinmessung von einer Vermessungsstelle angezeigt, wird sich das Vermessungs- und Katasteramt mit den Eigentümern in Verbindung setzen und innerhalb eines Monats die Beauftragung verlangen. Sollte diese Frist verstreichen wird das Vermessungs- und Katasteramt die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht bei einer Vermessungsstelle veranlassen. In diesem Fall ist zusätzlich zur Gebühr der Gebäudeeinmessung eine Gebühr von 100 € zu erheben.
Wer darf Gebäudeeinmessungen durchführen und welche Unterlagen werden an das Katasteramt übergeben?
Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind
- die in Hamm niedergelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure:
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- alle in NRW zugelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure
- Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und Katasteramt, Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm
In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.
Wie werden die Eigentümer über die erfolgte Gebäudeeinmessung informiert?
Die Vermessungsstelle wird die Eigentümer über die erfolgte Einmessung und die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an das Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeimessung in das Liegenschaftskataster informieren. Das könnte z.B. schriftlich durch Zusendung des angefertigten Vermessungsrisses zusammen mit dem Gebührenbescheid erfolgen. Nach erfolgter Übernahme erhält der Eigentümer einen aktuellen maßstäblichen Auszug der Liegenschaftskarte. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist für Gebäudeeinmessungen gebührenfrei.
Gesetzliche Grundlagen der Gebäudeeinmessung
Unterlagen
Vermessungsantrag
Zuständige Organisationseinheiten
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
- Vermessung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Förster
Tel: 02381 17-4250
E-Mail: ingo.foerster@stadt.hamm.de
Abteilungsleitung Vermessung
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Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) ist das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr einzurichten. U. a. sind im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes (Grundstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung geht bei Eigentumswechsel auf neue Eigentümer über bis die Gebäudeeinmessung beantragt ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugten Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude unterliegen der Gebäudeeinmessungspflicht?
In der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW) und im Erlass über die Erhebung des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen (ErhE) sind die Gebäude aufgeführt, die nicht der Einmessungspflicht unterliegen. So sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, und Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster sowie unterirdische Gebäude nicht einmessungspflichtig.
Darüber hinaus sind Gebäude und Gebäudeanbauten nicht einmessungspflichtig, für die nach § 62 der Landesbauordnung NRW vom 21. Juni 2018 keine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Garagen und überdachte Stellplätze bis zu einer Grundfläche von 30 m², außer im Außenbereich.
Einmessungspflichtig sind in jedem Fall Industriegebäude, Wohn-/Geschäftshäuser, Anbauten und Wohnhauserweiterungen ab 10 m² zu Wohnzwecken sowie im Außenbereich Garagen und Carports ab 10 m² Grundfläche.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie sollten sich in Zweifelsfällen mit u.a. Ansprechpartnern in Verbindung setzen.
Wie werden Eigentümer bzgl. der Gebäudeeinmessungspflicht informiert?
Das Bauordnungsamt weist die Bauherren im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung auf die Einmessungspflicht hin. Nach Fertigstellung (damit entsteht unmittelbar die Pflicht zur Gebäudeeinmessung) wird das Vermessungs- und Katasteramt durch das Bauordnungsamt über die Errichtung des Gebäudes informiert. Die Eigentümer haben nun in einer angemessenen Frist die Möglichkeit, eine zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugte Vermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung zu beauftragen.
Auch durch die Auswertung von Luftbildern kann das Vermessungs- und Katasteramt über das Vorhandensein einmessungspflichtiger Gebäude Kenntnis erlangen. Auch in diesem Fall werden die Eigentümer über das Vorliegen einer Gebäudeeinmessungspflicht informiert.
Kann die Gebäudeeinmessung durchgesetzt werden?
Wird nicht innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes dem Vermessungs- und Katasteramt die Beauftragung der Gebäudeeinmessung von einer Vermessungsstelle angezeigt, wird sich das Vermessungs- und Katasteramt mit den Eigentümern in Verbindung setzen und innerhalb eines Monats die Beauftragung verlangen. Sollte diese Frist verstreichen wird das Vermessungs- und Katasteramt die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht bei einer Vermessungsstelle veranlassen. In diesem Fall ist zusätzlich zur Gebühr der Gebäudeeinmessung eine Gebühr von 100 € zu erheben.
Wer darf Gebäudeeinmessungen durchführen und welche Unterlagen werden an das Katasteramt übergeben?
Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind
- die in Hamm niedergelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure:
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- alle in NRW zugelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure
- Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und Katasteramt, Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm
In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.
Wie werden die Eigentümer über die erfolgte Gebäudeeinmessung informiert?
Die Vermessungsstelle wird die Eigentümer über die erfolgte Einmessung und die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an das Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeimessung in das Liegenschaftskataster informieren. Das könnte z.B. schriftlich durch Zusendung des angefertigten Vermessungsrisses zusammen mit dem Gebührenbescheid erfolgen. Nach erfolgter Übernahme erhält der Eigentümer einen aktuellen maßstäblichen Auszug der Liegenschaftskarte. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist für Gebäudeeinmessungen gebührenfrei.
Gesetzliche Grundlagen der Gebäudeeinmessung
Vermessungsantrag
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1703/showHerr
Förster
A2.097
Herr
Förster
A2.097
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) ist das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr einzurichten. U. a. sind im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes (Grundstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung geht bei Eigentumswechsel auf neue Eigentümer über bis die Gebäudeeinmessung beantragt ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugten Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude unterliegen der Gebäudeeinmessungspflicht?
In der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW) und im Erlass über die Erhebung des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen (ErhE) sind die Gebäude aufgeführt, die nicht der Einmessungspflicht unterliegen. So sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, und Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster sowie unterirdische Gebäude nicht einmessungspflichtig.
Darüber hinaus sind Gebäude und Gebäudeanbauten nicht einmessungspflichtig, für die nach § 62 der Landesbauordnung NRW vom 21. Juni 2018 keine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Garagen und überdachte Stellplätze bis zu einer Grundfläche von 30 m², außer im Außenbereich.
Einmessungspflichtig sind in jedem Fall Industriegebäude, Wohn-/Geschäftshäuser, Anbauten und Wohnhauserweiterungen ab 10 m² zu Wohnzwecken sowie im Außenbereich Garagen und Carports ab 10 m² Grundfläche.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie sollten sich in Zweifelsfällen mit u.a. Ansprechpartnern in Verbindung setzen.
Wie werden Eigentümer bzgl. der Gebäudeeinmessungspflicht informiert?
Das Bauordnungsamt weist die Bauherren im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung auf die Einmessungspflicht hin. Nach Fertigstellung (damit entsteht unmittelbar die Pflicht zur Gebäudeeinmessung) wird das Vermessungs- und Katasteramt durch das Bauordnungsamt über die Errichtung des Gebäudes informiert. Die Eigentümer haben nun in einer angemessenen Frist die Möglichkeit, eine zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugte Vermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung zu beauftragen.
Auch durch die Auswertung von Luftbildern kann das Vermessungs- und Katasteramt über das Vorhandensein einmessungspflichtiger Gebäude Kenntnis erlangen. Auch in diesem Fall werden die Eigentümer über das Vorliegen einer Gebäudeeinmessungspflicht informiert.
Kann die Gebäudeeinmessung durchgesetzt werden?
Wird nicht innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes dem Vermessungs- und Katasteramt die Beauftragung der Gebäudeeinmessung von einer Vermessungsstelle angezeigt, wird sich das Vermessungs- und Katasteramt mit den Eigentümern in Verbindung setzen und innerhalb eines Monats die Beauftragung verlangen. Sollte diese Frist verstreichen wird das Vermessungs- und Katasteramt die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht bei einer Vermessungsstelle veranlassen. In diesem Fall ist zusätzlich zur Gebühr der Gebäudeeinmessung eine Gebühr von 100 € zu erheben.
Wer darf Gebäudeeinmessungen durchführen und welche Unterlagen werden an das Katasteramt übergeben?
Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind
- die in Hamm niedergelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure:
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
- Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
- alle in NRW zugelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure
- Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und Katasteramt, Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm
In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.
Wie werden die Eigentümer über die erfolgte Gebäudeeinmessung informiert?
Die Vermessungsstelle wird die Eigentümer über die erfolgte Einmessung und die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an das Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeimessung in das Liegenschaftskataster informieren. Das könnte z.B. schriftlich durch Zusendung des angefertigten Vermessungsrisses zusammen mit dem Gebührenbescheid erfolgen. Nach erfolgter Übernahme erhält der Eigentümer einen aktuellen maßstäblichen Auszug der Liegenschaftskarte. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist für Gebäudeeinmessungen gebührenfrei.
Gesetzliche Grundlagen der Gebäudeeinmessung
Vermessungsantrag
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1703/showDas Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.