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Umstellung auf EU-Kartenführerschein

Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen. 

Der Hintergrund der Umtauschaktion:

Führerscheine sollen EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister) erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer*Innen ihren Führerschein umtauschen müssen.

Es handelt sich bei der Umtauschaktion nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Bestimmte Fahrerlaubnisklassen können hinsichtlich der Geltungsdauer kürzere Laufzeiten haben. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. Wann Sie genau umtauschen müssen, ist in zwei Fristen-Tabellen (siehe nachfolgend) geregelt. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments (nicht das Erteilungsdatum). Diese Angaben finden Sie in Ihrem aktuellen Führerscheindokument. 

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.07.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

 

*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Bitte beachten Sie, dass das Mitführen eines abgelaufenen Führerscheindokumentes durch die Polizei mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.

Bei Fahrten ins europäische Ausland empfiehlt sich insbesondere bei Papierführerscheinen ein Führerscheinumtausch bereits vor Erreichen der genannten Daten.

 

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • bisheriger Führerschein (ist bei Aushändigung des neuen EU-Führerscheins abzugeben)


bei Antragstellern/Antragstellerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.

Zudem ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt wurde. Sie kann dort in der Regel fern mündlich zur unmittelbaren Übersendung an die jetzt örtliche Behörde (ggf. namentlich benennen) angefordert werden.

Hinweis:
Eine entsprechende Antragstellung ist auch in jedem Bürgeramt während der dortigen Sprechzeiten möglich.

 

Kosten

  • ab 30,30 €

ggf. zuzüglich 7,70 € Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Umstellung auf EU-Kartenführerschein

Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen. 

Der Hintergrund der Umtauschaktion:

Führerscheine sollen EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister) erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer*Innen ihren Führerschein umtauschen müssen.

Es handelt sich bei der Umtauschaktion nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Bestimmte Fahrerlaubnisklassen können hinsichtlich der Geltungsdauer kürzere Laufzeiten haben. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. Wann Sie genau umtauschen müssen, ist in zwei Fristen-Tabellen (siehe nachfolgend) geregelt. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments (nicht das Erteilungsdatum). Diese Angaben finden Sie in Ihrem aktuellen Führerscheindokument. 

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.07.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

 

*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Bitte beachten Sie, dass das Mitführen eines abgelaufenen Führerscheindokumentes durch die Polizei mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.

Bei Fahrten ins europäische Ausland empfiehlt sich insbesondere bei Papierführerscheinen ein Führerscheinumtausch bereits vor Erreichen der genannten Daten.

 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • bisheriger Führerschein (ist bei Aushändigung des neuen EU-Führerscheins abzugeben)


bei Antragstellern/Antragstellerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.

Zudem ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt wurde. Sie kann dort in der Regel fern mündlich zur unmittelbaren Übersendung an die jetzt örtliche Behörde (ggf. namentlich benennen) angefordert werden.

Hinweis:
Eine entsprechende Antragstellung ist auch in jedem Bürgeramt während der dortigen Sprechzeiten möglich.

 

  • ab 30,30 €

ggf. zuzüglich 7,70 € Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1700/show
Rechtsamt
Caldenhofer Weg 2 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7001
Fax 02381 17-2932

Herr

Garbas

215

02381 17-8615

Herr

Höwing

211 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8624
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Herr

Hofmeister

02381 17-8625
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Frau

Huddleston

(Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8629
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Frau

Reschke

214 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8626
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
Führerscheinstelle
Caldenhofer Weg 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-2243
Fax 02381 17-2884

Herr

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Herr

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