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Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Der kurze Weg zum “Begleiteten Fahren ab 17“

 
  Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson.
 
Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln.

NRW startet deshalb ab dem 14.09.2005 den Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“

Die Jugendlichen können sich ab sofort in jeder Fahrschule anmelden und ihre Ausbildung voraussichtlich ab Oktober beginnen.

DAS MINISTERIUM FÜR BAUEN VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN INFORMIERT


 “Begleiteten Fahren ab 17“

 Ihre Fragen – Unsere Antworten Stand September 2005


 Fragen zur Antragstellung:

 Wann kann ein Bewerber den Antrag auf „Begleitetes Fahren“ bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) stellen?

 ►In NRW ab dem 14.09.2005


Fragen zur Ausbildung

 Ab welchem Alter darf für das „Begleitete Fahren“ ausgebildet werden?

 ► Ab 16 ½ Jahren.

 Wann darf mit der Ausbildung begonnen werden?

 ► Mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung (einen Tag nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungs- blatt NRW).

 Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?

 ► Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 Kann ein Bewerber mit 16 ½ Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A machen?

 ► Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17 ½ Jahren begonnen werden.

 Wer macht die Ausbildung und wo kann man sich anmelden?

 ► In jeder zugelassenen Fahrschule in NRW. Die Ausbildung erfolgt – wie bisher – durch einen Fahrlehrer.

 Gibt es besondere Vorschriften für die Ausbildung von Bewerbern für das „Begleitete Fahren“?

 ► Nein. Die Fahrschüler werden wie bisher alle 18 jährigen Bewerber der Klasse B bzw. BE ausgebildet.



Fragen zur Prüfung
 
Gibt es besondere Vorschriften für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ?

 

  • Nein

 

Wann darf die theoretische Prüfung frühestens abgelegt werden?

 ► Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres (dieselbe Regel wie bisher bei 18-jährigen).

Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?

 ► Einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres (dieselbe Regel wie bisher bei 18-jährigen).


 
Fragen zur „Prüfungsbescheinigung“ und zum „Kartenführerschein“

Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?

► Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der auch die Begleitpersonen eingetragen sind.

Enthält die „Prüfungsbescheinigung“ ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?

► Nein, deshalb ist beim Fahren immer ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitzuführen.

Wird der „Kartenführerschein“ von der Behörde automatisch zugesandt?
 
► Nein, er muss vor Ablauf der 3-Monats Frist rechtzeitig beantragt werden.



Fragen zur Probezeit

Wann beginnt beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?

Sofort mit der Erteilung der Fahrerlaubnis (“Prüfungsbescheinigung“).

Wie lange dauert beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
 
► Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb 2 Jahre.

Wann kann der Fahrerlaubnisinhaber an der 2. Phase (FSF) teilnehmen?
 
► Hier müssen sich die Bundesländer noch auf eine gemeinsame Regelung einigen.




Fragen zum Begleiter

Die Anforderungen an den Begleiter

► Mindestalter: 30 Jahre
► Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren
► Eintragungen im Verkehrszentralregister: max. 1 Punkt

 
Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
 
► Nein, alle Begleiter müssen in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

 Muss der Begleiter an einer Einweisung teilnehmen?

► Nein. Eine Einweisung ist nicht vorgeschrieben. Im Rahmen der Freiwilligkeit können Kurse angeboten werden.
 
Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?

► Nur dann, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist.

 Welche Vorschriften muss der Begleiter in Bezug auf Alkohol beachten?

► Er darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.
 
Hat es Folgen, wenn der Begleiter eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?
 
► Ja. Die Folgen hat der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden. 

Welche Konsequenzen hat es für den Fahrerlaubnisinhaber, wenn er ohne Begleiter fährt?

► Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.

Wann darf nach der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?

► Nach frühestens 6 Monaten, wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2 Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen hat.

Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?

► Die Klassen M, L und S.

Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?

► Ja, die Prüfungsbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument sind mitzuführen.

 

 

Rechtsgrundlagen allgemein

FahrschAusbO
(Fahrschüler Ausbildungsordnung)

FeV
(Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr)

Kosten

Welche Kosten entstehen für das Begleitete Fahren

►44,70 € Antragsgebühr

►  7,70 € für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung.

►  3,30 € je Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Punktestand).

►  9,80 € für die Überprüfung je Begleitperson. 

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Der kurze Weg zum “Begleiteten Fahren ab 17“

 
  Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson.
 
Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln.

NRW startet deshalb ab dem 14.09.2005 den Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“

Die Jugendlichen können sich ab sofort in jeder Fahrschule anmelden und ihre Ausbildung voraussichtlich ab Oktober beginnen.

DAS MINISTERIUM FÜR BAUEN VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN INFORMIERT


 “Begleiteten Fahren ab 17“

 Ihre Fragen – Unsere Antworten Stand September 2005


 Fragen zur Antragstellung:

 Wann kann ein Bewerber den Antrag auf „Begleitetes Fahren“ bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) stellen?

 ►In NRW ab dem 14.09.2005


Fragen zur Ausbildung

 Ab welchem Alter darf für das „Begleitete Fahren“ ausgebildet werden?

 ► Ab 16 ½ Jahren.

 Wann darf mit der Ausbildung begonnen werden?

 ► Mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung (einen Tag nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungs- blatt NRW).

 Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?

 ► Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 Kann ein Bewerber mit 16 ½ Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A machen?

 ► Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17 ½ Jahren begonnen werden.

 Wer macht die Ausbildung und wo kann man sich anmelden?

 ► In jeder zugelassenen Fahrschule in NRW. Die Ausbildung erfolgt – wie bisher – durch einen Fahrlehrer.

 Gibt es besondere Vorschriften für die Ausbildung von Bewerbern für das „Begleitete Fahren“?

 ► Nein. Die Fahrschüler werden wie bisher alle 18 jährigen Bewerber der Klasse B bzw. BE ausgebildet.



Fragen zur Prüfung
 
Gibt es besondere Vorschriften für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ?

 

  • Nein

 

Wann darf die theoretische Prüfung frühestens abgelegt werden?

 ► Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres (dieselbe Regel wie bisher bei 18-jährigen).

Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?

 ► Einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres (dieselbe Regel wie bisher bei 18-jährigen).


 
Fragen zur „Prüfungsbescheinigung“ und zum „Kartenführerschein“

Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?

► Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der auch die Begleitpersonen eingetragen sind.

Enthält die „Prüfungsbescheinigung“ ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?

► Nein, deshalb ist beim Fahren immer ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitzuführen.

Wird der „Kartenführerschein“ von der Behörde automatisch zugesandt?
 
► Nein, er muss vor Ablauf der 3-Monats Frist rechtzeitig beantragt werden.



Fragen zur Probezeit

Wann beginnt beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?

Sofort mit der Erteilung der Fahrerlaubnis (“Prüfungsbescheinigung“).

Wie lange dauert beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
 
► Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb 2 Jahre.

Wann kann der Fahrerlaubnisinhaber an der 2. Phase (FSF) teilnehmen?
 
► Hier müssen sich die Bundesländer noch auf eine gemeinsame Regelung einigen.




Fragen zum Begleiter

Die Anforderungen an den Begleiter

► Mindestalter: 30 Jahre
► Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren
► Eintragungen im Verkehrszentralregister: max. 1 Punkt

 
Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
 
► Nein, alle Begleiter müssen in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

 Muss der Begleiter an einer Einweisung teilnehmen?

► Nein. Eine Einweisung ist nicht vorgeschrieben. Im Rahmen der Freiwilligkeit können Kurse angeboten werden.
 
Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?

► Nur dann, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist.

 Welche Vorschriften muss der Begleiter in Bezug auf Alkohol beachten?

► Er darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.
 
Hat es Folgen, wenn der Begleiter eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?
 
► Ja. Die Folgen hat der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden. 

Welche Konsequenzen hat es für den Fahrerlaubnisinhaber, wenn er ohne Begleiter fährt?

► Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.

Wann darf nach der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?

► Nach frühestens 6 Monaten, wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2 Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen hat.

Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?

► Die Klassen M, L und S.

Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?

► Ja, die Prüfungsbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument sind mitzuführen.

 

 

Rechtsgrundlagen allgemein

FahrschAusbO
(Fahrschüler Ausbildungsordnung)

FeV
(Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr)

Welche Kosten entstehen für das Begleitete Fahren

►44,70 € Antragsgebühr

►  7,70 € für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung.

►  3,30 € je Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Punktestand).

►  9,80 € für die Überprüfung je Begleitperson. 

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Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Telefon 02381 17-2243
Fax 02381 17-2884

Herr

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352

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Hofmeister

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