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Forderungsmanagement
Als Vollstreckungsbehörde ist die Stadtkasse für die Beitreibung von Außenständen auf dem Stadtgebiet Hamm zuständig.
Die Abteilung Forderungsmanagement beschäftigt sich mit der Realisierung von stadteigenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, sowie von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinden, Landkreise, Länder, des Bundes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Realisierung erfolgt im Einzelnen durch Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW, oder weiteren gesetzlicher Bestimmungen.
Im Einzelnen können dies sein:
- Pfändung beweglicher Sachen, einschließlich Kraftfahrzeuge
- Pfändung von Forderungen gegenüber den zuständigen Kreditinstituten und Arbeitgebern
- Eintragung von Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerung von Grundbesitz
- Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Zur Vorbereitung der Vollstreckung, ist die Vollstreckungsbehörde ermächtigt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu ermitteln.
Im Rahmen des Verfahrens entstehen Vollstreckungsgebühren, Pfändungsgebühren, Wegegeld und gegebenenfalls andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können.
Vollstreckungsmaßnahmen können durch vollständige Tilgung der Forderung, oder rechtzeitigen Antrag auf Zahlungserleichterung abgewendet werden.
Für Detailfragen bezüglich der Forderungsveranlagung bleibt die Zuständigkeit der jeweiligen Fachämter, auch im Vollstreckungsverfahren, weiterhin gegeben.
Zuständige Organisationseinheit
- Abteilung Forderungsmanagement
Alter Grenzweg 2
59071 Hamm
E-Mail: stadtkasse@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Bäumer
Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-9944
E-Mail: baeumert@stadt.hamm.de
- Frau Wille
Stellvertretende Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-9956
E-Mail: wille@stadt.hamm.de
- Frau Bruse
Tel: 02381 17-9961
- Frau Dlugaiczyk
Tel: 02381 17-9960
E-Mail: dlugaiczyk@stadt.hamm.de
- Frau Erdmann
Tel: 02381 17-9923
E-Mail: erdmanna@stadt.hamm.de
- Herr Gausepohl
Tel: 02381 17-9948
E-Mail: gausepohl@stadt.hamm.de
- Herr Hannig
Tel: 02381 17-9949
E-Mail: hannigc@stadt.hamm.de
- Frau Heger
Tel: 02381 17-9962
E-Mail: silke.heger@stadt.hamm.de
- Frau Klein
Tel: 02381 17-9930
E-Mail: klein@stadt.hamm.de
- Frau Koch
Tel: 02381 17-9953
- Herr Kossack
Tel: 02381 17-9952
E-Mail: kossackg@stadt.hamm.de
- Herr Kracker
Tel: 02381 17-9951
E-Mail: kracker@stadt.hamm.de
- Frau Ostrowski
Tel: 02381 17-9947
E-Mail: ostrowskia@stadt.hamm.de
- Herr Prinz
Tel: 02381 17-9950
E-Mail: prinz@stadt.hamm.de
- Frau Sariel
Tel: 02381 17-9939
E-Mail: goeckant@stadt.hamm.de
- Frau Steinmann
Tel: 02381 17-9946
E-Mail: steinmann@stadt.hamm.de
- Herr Tandetzki
Tel: 02381 17-9955
E-Mail: tandetzkis@stadt.hamm.de
- Frau Wirsen
Tel: 02381 17-9943
E-Mail: wirsen@stadt.hamm.de
Als Vollstreckungsbehörde ist die Stadtkasse für die Beitreibung von Außenständen auf dem Stadtgebiet Hamm zuständig.
Die Abteilung Forderungsmanagement beschäftigt sich mit der Realisierung von stadteigenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, sowie von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinden, Landkreise, Länder, des Bundes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Realisierung erfolgt im Einzelnen durch Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW, oder weiteren gesetzlicher Bestimmungen.
Im Einzelnen können dies sein:
- Pfändung beweglicher Sachen, einschließlich Kraftfahrzeuge
- Pfändung von Forderungen gegenüber den zuständigen Kreditinstituten und Arbeitgebern
- Eintragung von Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerung von Grundbesitz
- Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Zur Vorbereitung der Vollstreckung, ist die Vollstreckungsbehörde ermächtigt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu ermitteln.
Im Rahmen des Verfahrens entstehen Vollstreckungsgebühren, Pfändungsgebühren, Wegegeld und gegebenenfalls andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können.
Vollstreckungsmaßnahmen können durch vollständige Tilgung der Forderung, oder rechtzeitigen Antrag auf Zahlungserleichterung abgewendet werden.
Für Detailfragen bezüglich der Forderungsveranlagung bleibt die Zuständigkeit der jeweiligen Fachämter, auch im Vollstreckungsverfahren, weiterhin gegeben.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1680/showHerr
Bäumer
Abteilungsleitung
312
Frau
Wille
Stellvertretende Abteilungsleitung
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Frau
Bruse
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Frau
Dlugaiczyk
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Erdmann
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Gausepohl
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Steinmann
Herr
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