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Erteilung von Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
Entfernungsbescheinigung
Mit einer Entfernungsbescheinigung wird die kürzeste befahrbare oder begehbare Strecke zwischen zwei Orten (z.B. Wohnhaus und Arbeitsstätte, Wohnhaus und Schule) ermittelt und amtlich bescheinigt.
Die Entfernung wird in der Regel aus amtlichen Geobasisdaten ermittelt.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Identitätsbescheinigung
Es wird amtlich bescheinigt, dass eine historische und die aktuelle Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) die gleiche Lage in der Örtlichkeit beschreibt.Im Laufe der Zeit können sich Flurstücksbezeichnungen durch Fortführungen im Liegenschaftskataster ändern. Im Grundbuch und in Verträgen etc. werden oft noch die historischen Bezeichnungen geführt.
Dadurch ist teilweise nicht mehr erkennbar welche heutige Fläche mit den Bezeichnungen gemeint ist. Das Vermessungs- und Katasteramt kann zu jedem Flurstück die lückenlose Historie zurückverfolgen.
Die Bescheinigung erfolgt ausschließlich in Textform, eine Grafik wird nicht beigefügt!
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Unschädlichkeitszeugnis
Ist ein Teil eines Grundstücks (Trennstück)mit einem Recht belastet, kann es frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €, höchstens jedoch 5.000€
Bescheinigung nach § 1026 BGB und § 1025 BGB
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht, Leitungsrechte) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. (§ 1026 BGB)
Während bei § 1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt § 1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Kosten
siehe oben
Zuständige Organisationseinheiten
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
- Kataster / Geodaten
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Wolff
Tel: 02381 17-4212
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Entfernungsbescheinigung
Mit einer Entfernungsbescheinigung wird die kürzeste befahrbare oder begehbare Strecke zwischen zwei Orten (z.B. Wohnhaus und Arbeitsstätte, Wohnhaus und Schule) ermittelt und amtlich bescheinigt.
Die Entfernung wird in der Regel aus amtlichen Geobasisdaten ermittelt.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Identitätsbescheinigung
Es wird amtlich bescheinigt, dass eine historische und die aktuelle Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) die gleiche Lage in der Örtlichkeit beschreibt.Im Laufe der Zeit können sich Flurstücksbezeichnungen durch Fortführungen im Liegenschaftskataster ändern. Im Grundbuch und in Verträgen etc. werden oft noch die historischen Bezeichnungen geführt.
Dadurch ist teilweise nicht mehr erkennbar welche heutige Fläche mit den Bezeichnungen gemeint ist. Das Vermessungs- und Katasteramt kann zu jedem Flurstück die lückenlose Historie zurückverfolgen.
Die Bescheinigung erfolgt ausschließlich in Textform, eine Grafik wird nicht beigefügt!
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Unschädlichkeitszeugnis
Ist ein Teil eines Grundstücks (Trennstück)mit einem Recht belastet, kann es frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €, höchstens jedoch 5.000€
Bescheinigung nach § 1026 BGB und § 1025 BGB
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht, Leitungsrechte) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. (§ 1026 BGB)
Während bei § 1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt § 1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
siehe oben
Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, Unschädlichkeitszeugnis https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1623/showFrau
Wolff
A0.001
Frau
Wolff
A0.001
Entfernungsbescheinigung
Mit einer Entfernungsbescheinigung wird die kürzeste befahrbare oder begehbare Strecke zwischen zwei Orten (z.B. Wohnhaus und Arbeitsstätte, Wohnhaus und Schule) ermittelt und amtlich bescheinigt.
Die Entfernung wird in der Regel aus amtlichen Geobasisdaten ermittelt.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Identitätsbescheinigung
Es wird amtlich bescheinigt, dass eine historische und die aktuelle Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) die gleiche Lage in der Örtlichkeit beschreibt.Im Laufe der Zeit können sich Flurstücksbezeichnungen durch Fortführungen im Liegenschaftskataster ändern. Im Grundbuch und in Verträgen etc. werden oft noch die historischen Bezeichnungen geführt.
Dadurch ist teilweise nicht mehr erkennbar welche heutige Fläche mit den Bezeichnungen gemeint ist. Das Vermessungs- und Katasteramt kann zu jedem Flurstück die lückenlose Historie zurückverfolgen.
Die Bescheinigung erfolgt ausschließlich in Textform, eine Grafik wird nicht beigefügt!
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Unschädlichkeitszeugnis
Ist ein Teil eines Grundstücks (Trennstück)mit einem Recht belastet, kann es frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €, höchstens jedoch 5.000€
Bescheinigung nach § 1026 BGB und § 1025 BGB
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht, Leitungsrechte) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. (§ 1026 BGB)
Während bei § 1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt § 1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Gebühr: Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1623/showDas Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.