BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Erschließungsbeiträge
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Hamm ist verpflichtet, für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) Beiträge von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Umgelegt werden 90 % der Kosten, mit denen eine Anlage zum ersten Mal in einen endgültigen Ausbauzustand versetzt wurde. Ist eine Straße noch nicht endgültig hergestellt, mit dem Ausbau aber begonnen worden, so können Beiträge für fertiggestellte Teilanlagen (z.B. Beleuchtung, Fahrbahn, Gehweg) oder Vorausleistungen erhoben werden.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von der betroffenden Anlage erschlossenen Grundstücke, die entweder direkt an die Straße angrenzen oder aber über ein anderes angrenzendes Grundstück rechtlich gesichert zu erreichen sind (z.B. eingetragene Baulast).
Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Maßgebend für die Verteilung der Erschließungskosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. So wird über einen entsprechenden Vervielfältiger die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.
Nähere Einzelheiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) und insbesondere in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm festgeschrieben.
Rechtsgrundlagen allgemein
Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm
Zuständige Organisationseinheiten
- Sachgebiet Anliegerbeiträge Mitte, Rhynern, Heessen
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: alexandra.scheel@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Anliegerbeiträge Uentrop, Bockum-Hövel, städtebauliche Verträge Uentrop, Bockum-Hövel, Heessen
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: anja.ruschel@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Anliegerbeiträge Pelkum, Herringen, städtebauliche Verträge Mitte, Rhynern, Pelkum, Herringen
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: trippelm@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Ruschel
Tel: 02381 17-4060
E-Mail: anja.ruschel@stadt.hamm.de
- Frau Trippel
Tel: 02381 17-4070
E-Mail: trippelm@stadt.hamm.de
- Frau Scheel
Tel: 02381 17-4073
E-Mail: alexandra.scheel@stadt.hamm.de
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Hamm ist verpflichtet, für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) Beiträge von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Umgelegt werden 90 % der Kosten, mit denen eine Anlage zum ersten Mal in einen endgültigen Ausbauzustand versetzt wurde. Ist eine Straße noch nicht endgültig hergestellt, mit dem Ausbau aber begonnen worden, so können Beiträge für fertiggestellte Teilanlagen (z.B. Beleuchtung, Fahrbahn, Gehweg) oder Vorausleistungen erhoben werden.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von der betroffenden Anlage erschlossenen Grundstücke, die entweder direkt an die Straße angrenzen oder aber über ein anderes angrenzendes Grundstück rechtlich gesichert zu erreichen sind (z.B. eingetragene Baulast).
Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Maßgebend für die Verteilung der Erschließungskosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. So wird über einen entsprechenden Vervielfältiger die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.
Nähere Einzelheiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) und insbesondere in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm festgeschrieben.
Rechtsgrundlagen allgemein
Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1622/show
Frau
Ruschel
A3.034 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Trippel
A3.037 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Scheel
A3.040 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Ruschel
A3.034 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Trippel
A3.037 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Scheel
A3.040 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Ruschel
A3.034 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Trippel
A3.037 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Frau
Scheel
A3.040 (Technisches Rathaus, 3. Obergeschoss)
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Hamm ist verpflichtet, für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) Beiträge von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Umgelegt werden 90 % der Kosten, mit denen eine Anlage zum ersten Mal in einen endgültigen Ausbauzustand versetzt wurde. Ist eine Straße noch nicht endgültig hergestellt, mit dem Ausbau aber begonnen worden, so können Beiträge für fertiggestellte Teilanlagen (z.B. Beleuchtung, Fahrbahn, Gehweg) oder Vorausleistungen erhoben werden.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von der betroffenden Anlage erschlossenen Grundstücke, die entweder direkt an die Straße angrenzen oder aber über ein anderes angrenzendes Grundstück rechtlich gesichert zu erreichen sind (z.B. eingetragene Baulast).
Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Maßgebend für die Verteilung der Erschließungskosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. So wird über einen entsprechenden Vervielfältiger die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.
Nähere Einzelheiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) und insbesondere in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm festgeschrieben.
Rechtsgrundlagen allgemein
Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1622/show
Zusatzinformationen:
Ein Aufgabenschwerpunkt liegt in der Erhebung von Beiträgen für Erschließungsanlagen, die eine wichtige Refinanzierungsmöglichkeit für Infrastrukturmaßnahmen darstellt, um den Bürgerinnen und Bürgern ein Erschließungssystem in guter Qualität zur Verfügung stellen zu können.
Bei Neubau- und größeren Ausbaumaßnahmen werden die Bürger seit einigen Jahren regelmäßig bereits in sehr frühem Stadium über die finanziellen Auswirkungen von Straßenplanungen unterrichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dem Bürger für persönliche Beratungen zur Verfügung, um Beitragsbescheide im einzelnen zu erläutern bzw. die komplizierte Rechtsmaterie verständlich zu machen. Schließlich zählt die Erteilung qualifizierter Auskünfte und Bescheinigungen hinsichtlich der erschließungs- und beitragsrechtlichen Situation einzelner Grundstücke zu den Aufgaben in diesem Sachgebiet.
60-602.1
Zusatzinformationen:
Ein Aufgabenschwerpunkt liegt in der Erhebung von Beiträgen für Erschließungsanlagen, die eine wichtige Refinanzierungsmöglichkeit für Infrastrukturmaßnahmen darstellt, um den Bürgerinnen und Bürgern ein Erschließungssystem in guter Qualität zur Verfügung stellen zu können.
Bei Neubau- und größeren Ausbaumaßnahmen werden die Bürger seit einigen Jahren regelmäßig bereits in sehr frühem Stadium über die finanziellen Auswirkungen von Straßenplanungen unterrichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dem Bürger für persönliche Beratungen zur Verfügung, um Beitragsbescheide im einzelnen zu erläutern bzw. die komplizierte Rechtsmaterie verständlich zu machen. Schließlich zählt die Erteilung qualifizierter Auskünfte und Bescheinigungen hinsichtlich der erschließungs- und beitragsrechtlichen Situation einzelner Grundstücke zu den Aufgaben in diesem Sachgebiet.
Zusatzinformationen:
Ein Aufgabenschwerpunkt liegt in der Erhebung von Beiträgen für Erschließungsanlagen, die eine wichtige Refinanzierungsmöglichkeit für Infrastrukturmaßnahmen darstellt, um den Bürgerinnen und Bürgern ein Erschließungssystem in guter Qualität zur Verfügung stellen zu können.
Bei Neubau- und größeren Ausbaumaßnahmen werden die Bürger seit einigen Jahren regelmäßig bereits in sehr frühem Stadium über die finanziellen Auswirkungen von Straßenplanungen unterrichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dem Bürger für persönliche Beratungen zur Verfügung, um Beitragsbescheide im einzelnen zu erläutern bzw. die komplizierte Rechtsmaterie verständlich zu machen. Schließlich zählt die Erteilung qualifizierter Auskünfte und Bescheinigungen hinsichtlich der erschließungs- und beitragsrechtlichen Situation einzelner Grundstücke zu den Aufgaben in diesem Sachgebiet.