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Meldepflicht für geschützte Tierarten
(31.311)
Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)
Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!
Anmeldehinweise Allgemein
Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.
Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.
Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.
Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind. Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.
Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).
>>Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines meldepflichtigen Tieres<<
Zuständige Organisationseinheiten
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Untere Naturschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Denker
Tel: 02381 17-7138
E-Mail: nicole.denker@stadt.hamm.de
- Frau Lailach
Tel: 02381 17-7137
Entwicklung von Natur und Landschaft, Artenschutz
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)
Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!
Anmeldehinweise Allgemein
Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.
Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.
Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.
Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind. Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.
Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).
>>Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines meldepflichtigen Tieres<<
Artenschutz, geschützte Tiere, Reptilien, Exoten, Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, meldepflichtige Tiere, Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines meldepflichtigen Tieres, nach § 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Haustierhaltungsanzeige, Anzeige besonders geschützter Arten, Cites, Transport- und Vermarktungsgenehmigungen, Washingtoner Artenschutzabkommen https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/154345/showFrau
Denker
A0.098 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Lailach
A0.097
Frau
Denker
A0.098 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Lailach
A0.097
(31.311)
Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)
Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!
Anmeldehinweise Allgemein
Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.
Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.
Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.
Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind. Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.
Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).
>>Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines meldepflichtigen Tieres<<
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/154345/showZur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
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Die Untere Naturschutzbehörde leistet einen Beitrag zum Erhalt einer lebenswerten Umwelt, indem sie für den Erhalt und die Pflege der Natur und Landschaft sorgt. Kernaufgaben sind: Ausweisung, Betreuung und Überwachung von Schutzgebieten, Landschaftspflege, Artenschutz, städtische Waldflächen, Baumschutzsatzung, Reitwegeplanung/ -regelung, Naturschutzbeauftragte, Naturschutzbeirat, Eingriffregelung, Beteiligungsverfahren usw.
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