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Meldepflicht für geschützte Tierarten

(31.311)

Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)

Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!

 

Anmeldehinweise Allgemein

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.

 

Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.

Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind. Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).

 >>Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines meldepflichtigen Tieres<<

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Amt/Fachbereich

Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde

Meldepflicht für geschützte Tierarten

Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)

Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!

 

Anmeldehinweise Allgemein

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.

 

Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.

Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind. Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).

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