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Heilpädagogische Frühförderung


Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.

Anhaltspunkte können beispielsweise sein:

  • Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
  • sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
  • starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
  • aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
  • das Kind spielt nicht oder
  • eine bereits diagnostizierte Behinderung.

Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.

Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.

Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.

Unterlagen

  • schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen

Kosten

keine

Weitere Informationen

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Heilpädagogische Frühförderung


Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.

Anhaltspunkte können beispielsweise sein:

  • Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
  • sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
  • starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
  • aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
  • das Kind spielt nicht oder
  • eine bereits diagnostizierte Behinderung.

Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.

Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.

Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.

  • schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen

Rechtsgrundlage

keine

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1525/show
Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Westentor 1 - 3 59065 Hamm
Fax 02381 17-2947

Frau

Störmer

2.11 Westentor

02381 17-6682
stoermer@stadt.hamm.de

Herr

Beilenhoff

2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6684
beilenhoff@stadt.hamm.de

Herr

Kaßner

2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6686
kassner@stadt.hamm.de

Frau

Ohlmeier

2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6687
ohlmeierd@stadt.hamm.de

Frau

Surma

2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6688
surma@stadt.hamm.de
Amt für Soziales, Wohnen und Pflege
Westentor 1 - 3 59065 Hamm
Telefon 02381 17-6601
Fax 02381 17-2954

Frau

Störmer

2.11 Westentor

02381 17-6682
stoermer@stadt.hamm.de

Herr

Beilenhoff

2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6684
beilenhoff@stadt.hamm.de

Herr

Kaßner

2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6686
kassner@stadt.hamm.de

Frau

Ohlmeier

2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6687
ohlmeierd@stadt.hamm.de

Frau

Surma

2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

02381 17-6688
surma@stadt.hamm.de