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Ordnungsbehördliche Bestattungen
Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13 Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge getroffen wurde, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von der grundsätzlichen Bestattungspflicht, d.h. sie müssen der Ordnungsbehörde die aufgwandten Kosten erstatten.
Durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang folgenden Service an:
- Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften informieren
- Aufzeigen eventueller weiterer Schritte/ Hinweise auf andere Behörden
Sterbefälle werden dem Ordnungsamt gemeldet duch
- Krankenhäuser
- Altenwohnheime
- Polizei
- Feuerwehr
- Betreuer
Hilfe zu den Bestattungskosten
erhalten Sie beim Sozialamt der Stadt Hamm.
Zuständige Organisationseinheiten
- Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Ordnungsrecht
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: ordnungswesen@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Wiens
Tel: 02381 17-7202
E-Mail: elisa.wiens@stadt.hamm.de
- Frau Rech
Tel: 02381 17-7223
E-Mail: rech@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: A-K
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Tel: 02381 17-7216
E-Mail: berg@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: L-Z
- Frau Lina Pauli (2)
Tel: 02381 17-7209
E-Mail: ordnungswesen@stadt.hamm.de
Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13 Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge getroffen wurde, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von der grundsätzlichen Bestattungspflicht, d.h. sie müssen der Ordnungsbehörde die aufgwandten Kosten erstatten.
Durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
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Frau
Wiens
"Postzeile"
Frau
Rech
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Frau
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Frau
Lina
Pauli (2)
Gustav-Heinemann-Str. 10, "Postzeile"
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Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von der grundsätzlichen Bestattungspflicht, d.h. sie müssen der Ordnungsbehörde die aufgwandten Kosten erstatten.
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Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
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