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Baugenehmigung - Nutzungsänderung
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen (§ 62) vor . Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 75 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind jedoch auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die bloße Änderung der Nutzungsart auch ohne bauliche Änderungen ist genehmigungspflichtig. Dies sind z.B.
- Garage, ungenutzer Dachboden in Wohnraum
- Wohnung in Büro oder Arztpraxis
- Arztpraxis oder Büro in Wohnung
- Lebensmittelmarkt in Möbelmarkt
- Blumenladen in Gaststätte
- .....
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Unterlagen
- Bauantragsformular unterschrieben vom Bauherrn und Entwurfverfasser (2- fach)
- ggf. Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben) (2- fach)
- Aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2- fach)
- Nutzflächenberechnung (2- fach)
- Wohnflächenberechnung (2- fach)
- Herstellungskosten (2- fach)
- Stellplatznachweis/ -berechnung
- Baubeschreibung (2- fach)
- Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind, sowie der Rettungswehführung (2- fach)
- ggf. Schnitte (2- fach)
- ggf. separate Bestandspläne (2- fach)
- ggf. Schallschutzgutachten vom Sachverständigen aufgestellt
- ggf. Brandschutzkonzept vom Sachverständigen aufgestellt
- Für Nutzungsänderung von Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Bauvorlagen erforderlich. Dies sind z.B. Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, .... (2- fach)
- bei Nutzungsänderung von Wohn- in Nutzfläche oder von Nutz- in Wohnfläche statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Kosten
Die Gebühr beträgt mindestens 50,- €.
Zuständige Organisationseinheit
- Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Aderholz
Tel: 02381 17-4332
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
- Herr Lüling
Tel: 02381 17-4335
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen (§ 62) vor . Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 75 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind jedoch auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die bloße Änderung der Nutzungsart auch ohne bauliche Änderungen ist genehmigungspflichtig. Dies sind z.B.
- Garage, ungenutzer Dachboden in Wohnraum
- Wohnung in Büro oder Arztpraxis
- Arztpraxis oder Büro in Wohnung
- Lebensmittelmarkt in Möbelmarkt
- Blumenladen in Gaststätte
- .....
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- Bauantragsformular unterschrieben vom Bauherrn und Entwurfverfasser (2- fach)
- ggf. Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben) (2- fach)
- Aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2- fach)
- Nutzflächenberechnung (2- fach)
- Wohnflächenberechnung (2- fach)
- Herstellungskosten (2- fach)
- Stellplatznachweis/ -berechnung
- Baubeschreibung (2- fach)
- Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind, sowie der Rettungswehführung (2- fach)
- ggf. Schnitte (2- fach)
- ggf. separate Bestandspläne (2- fach)
- ggf. Schallschutzgutachten vom Sachverständigen aufgestellt
- ggf. Brandschutzkonzept vom Sachverständigen aufgestellt
- Für Nutzungsänderung von Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Bauvorlagen erforderlich. Dies sind z.B. Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, .... (2- fach)
- bei Nutzungsänderung von Wohn- in Nutzfläche oder von Nutz- in Wohnfläche statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Die Gebühr beträgt mindestens 50,- €.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1387/showHerr
Aderholz
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Lüling
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen (§ 62) vor . Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 75 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind jedoch auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die bloße Änderung der Nutzungsart auch ohne bauliche Änderungen ist genehmigungspflichtig. Dies sind z.B.
- Garage, ungenutzer Dachboden in Wohnraum
- Wohnung in Büro oder Arztpraxis
- Arztpraxis oder Büro in Wohnung
- Lebensmittelmarkt in Möbelmarkt
- Blumenladen in Gaststätte
- .....
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- Bauantragsformular unterschrieben vom Bauherrn und Entwurfverfasser (2- fach)
- ggf. Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben) (2- fach)
- Aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2- fach)
- Nutzflächenberechnung (2- fach)
- Wohnflächenberechnung (2- fach)
- Herstellungskosten (2- fach)
- Stellplatznachweis/ -berechnung
- Baubeschreibung (2- fach)
- Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind, sowie der Rettungswehführung (2- fach)
- ggf. Schnitte (2- fach)
- ggf. separate Bestandspläne (2- fach)
- ggf. Schallschutzgutachten vom Sachverständigen aufgestellt
- ggf. Brandschutzkonzept vom Sachverständigen aufgestellt
- Für Nutzungsänderung von Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Bauvorlagen erforderlich. Dies sind z.B. Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, .... (2- fach)
- bei Nutzungsänderung von Wohn- in Nutzfläche oder von Nutz- in Wohnfläche statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Alle Informationen finden Sie unter: https://www.hamm.de/bauservice
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