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Bauberatung

Die Bauberatung ist die zentrale Anlaufstelle des Bauordnungsamtes für Beratung und Informationen zum Baurecht und Baugenehmigungsverfahren.
Neben der Antragsannahme wird ein Basisangebot an Informationen und Beratung zu baurechtlichen und grundstücksbezogenen Fragen vorgehalten.

Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 Baugesetzbuch) liegen.
Der Außenbereich darf nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden. Er dient der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung.
Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dort hin.
Über die ausnahmsweise zulässigen Möglichkeiten Ihrer Planung informiert Sie die Bauberatung Außenbereich


Unter privilegierten Vorhaben versteht der Gesetzgeber Wohn- und Wirtschaftsgebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch Anlagen des Fernmeldewesens, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, etc. Auch Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie gehören in diesen Bereich.
Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaft muss von seiner Art und Größe dem jeweiligen Betrieb dienen, also für die Betriebsführung nicht nur förderlich, sondern unabdingbar sein.
Die privilegierten, sonstigen und teilprivilegierten Vorhaben müssen in einer flächensparenden Weise ausgeführt werden. Sie müssen den Aussenbereich schonen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.


Ist ein Vorhaben nach dem Baugesetzbuch nicht privilegiert , handelt es sich um ein " sonstiges Vorhaben".
"Sonstige Vorhaben" können im Einzelfall im Aussenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Sie können also nur sehr begrenzt zugelassen werden.


Teilprivilegierte Vorhaben sind Vorhaben, die unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein können. Bei diesen erleichterten Verfahren müssen bestimmte öffentliche Belange nicht in die Prüfung einbezogen werden. Sie müssen jedoch aussenbereichsverträglich sein. Teilprivilegierte Vorhaben sind z. B.

  • Nutzungsänderung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
  • Nutzungsänderung kulturlandschaftsprägender Gebäude
  • Ersatzwohnhaus (bei Mängeln)
  • Wiederaufbau (bei Brand)
  • Erweiterung von Wohngebäuden
  • Erweiterung von gewerblichen Betrieben


Öffentliche Belange sind Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit, die gegen die Genehmigung von Baumaßnahmen im Aussenbereich sprechen. So darf ein Vorhaben beispielsweise

  • nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen,
  • nicht der Entstehung, Verfestigunmg oder Erweiterung einer Splittersiedlung Vorschub leisten,
  • nicht die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigen,
  • ....

Unterlagen


Für die Bauberatung Außenbereich werden ein aktueller Lageplan und Unterlagen, die die Fragestellung verdeutlichen, benötigt.

Kosten


Die Bauberatung Außenbereich ist kostenlos.
Bringen Sie aber bitte etwas Zeit mit, denn Wartezeiten lassen sich nicht immer vermeiden.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Bauberatung

Die Bauberatung ist die zentrale Anlaufstelle des Bauordnungsamtes für Beratung und Informationen zum Baurecht und Baugenehmigungsverfahren.
Neben der Antragsannahme wird ein Basisangebot an Informationen und Beratung zu baurechtlichen und grundstücksbezogenen Fragen vorgehalten.

Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 Baugesetzbuch) liegen.
Der Außenbereich darf nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden. Er dient der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung.
Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dort hin.
Über die ausnahmsweise zulässigen Möglichkeiten Ihrer Planung informiert Sie die Bauberatung Außenbereich


Unter privilegierten Vorhaben versteht der Gesetzgeber Wohn- und Wirtschaftsgebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch Anlagen des Fernmeldewesens, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, etc. Auch Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie gehören in diesen Bereich.
Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaft muss von seiner Art und Größe dem jeweiligen Betrieb dienen, also für die Betriebsführung nicht nur förderlich, sondern unabdingbar sein.
Die privilegierten, sonstigen und teilprivilegierten Vorhaben müssen in einer flächensparenden Weise ausgeführt werden. Sie müssen den Aussenbereich schonen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.


Ist ein Vorhaben nach dem Baugesetzbuch nicht privilegiert , handelt es sich um ein " sonstiges Vorhaben".
"Sonstige Vorhaben" können im Einzelfall im Aussenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Sie können also nur sehr begrenzt zugelassen werden.


Teilprivilegierte Vorhaben sind Vorhaben, die unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein können. Bei diesen erleichterten Verfahren müssen bestimmte öffentliche Belange nicht in die Prüfung einbezogen werden. Sie müssen jedoch aussenbereichsverträglich sein. Teilprivilegierte Vorhaben sind z. B.

  • Nutzungsänderung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
  • Nutzungsänderung kulturlandschaftsprägender Gebäude
  • Ersatzwohnhaus (bei Mängeln)
  • Wiederaufbau (bei Brand)
  • Erweiterung von Wohngebäuden
  • Erweiterung von gewerblichen Betrieben


Öffentliche Belange sind Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit, die gegen die Genehmigung von Baumaßnahmen im Aussenbereich sprechen. So darf ein Vorhaben beispielsweise

  • nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen,
  • nicht der Entstehung, Verfestigunmg oder Erweiterung einer Splittersiedlung Vorschub leisten,
  • nicht die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigen,
  • ....


Für die Bauberatung Außenbereich werden ein aktueller Lageplan und Unterlagen, die die Fragestellung verdeutlichen, benötigt.


Die Bauberatung Außenbereich ist kostenlos.
Bringen Sie aber bitte etwas Zeit mit, denn Wartezeiten lassen sich nicht immer vermeiden.

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1368/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4324
Fax 02381 17-2958

Herr

Aderholz

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4332

Frau

Hübner

A0.005 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4336

Frau

Kipry

Abteilungsleitung / stellvertretende Amtsleitung

A0.008 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4330

Herr

Lüling

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4335

Frau

Witt

A0.006 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4337