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Bauberatung
Die Bauberatung ist die zentrale Anlaufstelle des Bauordnungsamtes für Beratung und Informationen zum Baurecht und Baugenehmigungsverfahren.
Neben der Antragsannahme wird ein Basisangebot an Informationen und Beratung zu baurechtlichen und grundstücksbezogenen Fragen vorgehalten.
Erkundigen Sie sich zuvor gern bereits auf https://bauportal.nrw/ , ob Ihr Bauvorhaben ggfs. verfahrensfrei ist oder was bei einem Baugenehmigungsverfahren in NRW grundsätzlich zu beachten ist.
Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 Baugesetzbuch) liegen.
Der Außenbereich darf nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden. Er dient der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung. Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dort hin.
Über die ausnahmsweise zulässigen Möglichkeiten Ihrer Planung informiert Sie die Bauberatung Außenbereich
Unter privilegierten Vorhaben versteht der Gesetzgeber Wohn- und Wirtschaftsgebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch Anlagen des Fernmeldewesens, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, etc. Auch Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie gehören in diesen Bereich.
Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaft muss von seiner Art und Größe dem jeweiligen Betrieb dienen, also für die Betriebsführung nicht nur förderlich, sondern unabdingbar sein.
Die privilegierten, sonstigen und teilprivilegierten Vorhaben müssen in einer flächensparenden Weise ausgeführt werden. Sie müssen den Aussenbereich schonen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.
Ist ein Vorhaben nach dem Baugesetzbuch nicht privilegiert , handelt es sich um ein " sonstiges Vorhaben".
"Sonstige Vorhaben" können im Einzelfall im Aussenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Sie können also nur sehr begrenzt zugelassen werden.
Teilprivilegierte Vorhaben sind Vorhaben, die unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein können. Bei diesen erleichterten Verfahren müssen bestimmte öffentliche Belange nicht in die Prüfung einbezogen werden. Sie müssen jedoch aussenbereichsverträglich sein. Teilprivilegierte Vorhaben sind z. B.
- Nutzungsänderung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
- Nutzungsänderung kulturlandschaftsprägender Gebäude
- Ersatzwohnhaus (bei Mängeln)
- Wiederaufbau (bei Brand)
- Erweiterung von Wohngebäuden
- Erweiterung von gewerblichen Betrieben
Öffentliche Belange sind Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit, die gegen die Genehmigung von Baumaßnahmen im Aussenbereich sprechen. So darf ein Vorhaben beispielsweise
- nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen,
- nicht der Entstehung, Verfestigunmg oder Erweiterung einer Splittersiedlung Vorschub leisten,
- nicht die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigen,
- ....
Unterlagen
Für die Bauberatung Außenbereich werden ein aktueller Lageplan und Unterlagen, die die Fragestellung verdeutlichen, benötigt.
Kosten
Die Bauberatung Außenbereich ist kostenlos.
Bringen Sie aber bitte etwas Zeit mit, denn Wartezeiten lassen sich nicht immer vermeiden.
Zuständige Organisationseinheit
- Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kipry
Abteilungsleitung / stellvertretende Amtsleitung
Tel: 02381 17-4330
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
- Herr Aderholz
Tel: 02381 17-4332
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
- Herr Lüling
Tel: 02381 17-4335
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
- Frau Witt
Tel: 02381 17-4337
Planungsrechtliche Bauberatung
- Frau Kara
Tel: 02381 17-4336
Planungsrechtliche Bauberatung
Die Bauberatung ist die zentrale Anlaufstelle des Bauordnungsamtes für Beratung und Informationen zum Baurecht und Baugenehmigungsverfahren.
Neben der Antragsannahme wird ein Basisangebot an Informationen und Beratung zu baurechtlichen und grundstücksbezogenen Fragen vorgehalten.
Erkundigen Sie sich zuvor gern bereits auf https://bauportal.nrw/ , ob Ihr Bauvorhaben ggfs. verfahrensfrei ist oder was bei einem Baugenehmigungsverfahren in NRW grundsätzlich zu beachten ist.
Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 Baugesetzbuch) liegen.
Der Außenbereich darf nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden. Er dient der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung. Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dort hin.
Über die ausnahmsweise zulässigen Möglichkeiten Ihrer Planung informiert Sie die Bauberatung Außenbereich
Unter privilegierten Vorhaben versteht der Gesetzgeber Wohn- und Wirtschaftsgebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch Anlagen des Fernmeldewesens, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, etc. Auch Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie gehören in diesen Bereich.
Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaft muss von seiner Art und Größe dem jeweiligen Betrieb dienen, also für die Betriebsführung nicht nur förderlich, sondern unabdingbar sein.
Die privilegierten, sonstigen und teilprivilegierten Vorhaben müssen in einer flächensparenden Weise ausgeführt werden. Sie müssen den Aussenbereich schonen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.
Ist ein Vorhaben nach dem Baugesetzbuch nicht privilegiert , handelt es sich um ein " sonstiges Vorhaben".
"Sonstige Vorhaben" können im Einzelfall im Aussenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Sie können also nur sehr begrenzt zugelassen werden.
Teilprivilegierte Vorhaben sind Vorhaben, die unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein können. Bei diesen erleichterten Verfahren müssen bestimmte öffentliche Belange nicht in die Prüfung einbezogen werden. Sie müssen jedoch aussenbereichsverträglich sein. Teilprivilegierte Vorhaben sind z. B.
- Nutzungsänderung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
- Nutzungsänderung kulturlandschaftsprägender Gebäude
- Ersatzwohnhaus (bei Mängeln)
- Wiederaufbau (bei Brand)
- Erweiterung von Wohngebäuden
- Erweiterung von gewerblichen Betrieben
Öffentliche Belange sind Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit, die gegen die Genehmigung von Baumaßnahmen im Aussenbereich sprechen. So darf ein Vorhaben beispielsweise
- nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen,
- nicht der Entstehung, Verfestigunmg oder Erweiterung einer Splittersiedlung Vorschub leisten,
- nicht die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigen,
- ....
Für die Bauberatung Außenbereich werden ein aktueller Lageplan und Unterlagen, die die Fragestellung verdeutlichen, benötigt.
Die Bauberatung Außenbereich ist kostenlos.
Bringen Sie aber bitte etwas Zeit mit, denn Wartezeiten lassen sich nicht immer vermeiden.
Frau
Kipry
Abteilungsleitung / stellvertretende Amtsleitung
A0.008 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Aderholz
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Lüling
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Witt
A0.006 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Kara
A0.005 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)