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Abnahme von Kanalanschlüssen
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Zuständige Organisationseinheiten
- Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Dezernat VI (Stadtplanung, Bauwesen, Wohnen und Mobilität)
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Tiefbau- u. Grünflächenamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Nieslony
Tel: 02381 17-4645
E-Mail: fabian.nieslony@stadt.hamm.de
- Frau Müller
Tel: 02381 17-4678
E-Mail: daniela.mueller@stadt.hamm.de
- Frau Baschin
Tel: 02381 17-4668
E-Mail: baschin@stadt.hamm.de
- Herr Friedek
Tel: 02381 17-4638
E-Mail: friedek@stadt.hamm.de
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Hausanschluss, Kanalanschluss, Grundstücksentwässerung https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1280/showHerr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
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A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
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Müller
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A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)