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Wirtschaftliche Erziehungshilfe

Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus verschiedensten Gründen auf ambulante (Unterstützung erfolgt zu Hause durch eine Familienhilfe), teilstationäre (zum Beispiel Tagesgruppen) und stationäre (Heimunterbringung, Unterbringung bei Pflegeeltern) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch VIII verankert sind, angewiesen.

Leistungsbeschreibung

Die Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe umfassen die Bearbeitung von kinder- und jugendhilferechtlichen Anträgen hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft und bescheidet Anträge, prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit und rechnet die gewährten Hilfen ab. Darüber hinaus wird bei den Hilfen, in deren Rahmen der Lebensunterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, die finanzielle Situation der Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen geprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung ist ein Kostenbeitrag zu leisten.

HIlfeformen und Kosten:

Folgende Hilfen werden bei Bedarf geleistet:

1. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)

2. Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)

3. Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§§ 27 ff. SGB VIII)

4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche ($ 35a SGB VIII)

5. Hilfe für junge Volljährige ($ 41 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB VIII oder $ 35a SGB VIII)

 

Ausgestaltung der Hilfen und Kostenbeitragspflicht:

1. Ambulante Hilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): Hier müssen Sie keinen Kostenbeitrag zahlen.

2. Teilstationäre Hilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit der Ihr Kind zusammenlebt.

3. Stationäre Hilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie (Eltern und junger Mensch) aufgrund Ihres Einkommens einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen müssen.

 

Verfahren:

Über den pädagogischen Bedarf und über die für Sie geeignete Hilfe entscheidet das Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann bei der für Sie zuständigen Sozialfachkraft des Sachgebietes Allgemeiner Sozialer Dienst gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird Ihnen auch der weitere Verfahrensablauf erläutert.

 

Erforderliche Unterlagen für die Prüfung des Kostenbeitrags:

Um zu berechnen, ob ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag von Ihnen gefordert werden muss, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor.

Wir benötigen Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember (Lohnabrechnungen und den Steuerbescheid) von dem Kalenderjahr, bevor die Jugendhilfeleistung    beginnt. Wenn Sie in dieser Zeit durchgängig bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, genügt es, wenn Sie uns die Abrechnung von Dezember mit den ausgewiesenen Jahreswerten zukommen lassen.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II) legen Sie bitte die Bescheide des betreffenden Jahres vor.

Beziehen Sie Rente, benötigen wir von Ihnen die Rentenmitteilungen des betreffenden Jahres.

Beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, reichen Sie bitte den letzten vorliegenden Steuerbescheid ein.

Erklärung zur Beitragspflicht

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Wirtschaftliche Erziehungshilfe

Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus verschiedensten Gründen auf ambulante (Unterstützung erfolgt zu Hause durch eine Familienhilfe), teilstationäre (zum Beispiel Tagesgruppen) und stationäre (Heimunterbringung, Unterbringung bei Pflegeeltern) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch VIII verankert sind, angewiesen.

Leistungsbeschreibung

Die Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe umfassen die Bearbeitung von kinder- und jugendhilferechtlichen Anträgen hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft und bescheidet Anträge, prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit und rechnet die gewährten Hilfen ab. Darüber hinaus wird bei den Hilfen, in deren Rahmen der Lebensunterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, die finanzielle Situation der Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen geprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung ist ein Kostenbeitrag zu leisten.

HIlfeformen und Kosten:

Folgende Hilfen werden bei Bedarf geleistet:

1. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)

2. Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)

3. Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§§ 27 ff. SGB VIII)

4. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche ($ 35a SGB VIII)

5. Hilfe für junge Volljährige ($ 41 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB VIII oder $ 35a SGB VIII)

 

Ausgestaltung der Hilfen und Kostenbeitragspflicht:

1. Ambulante Hilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): Hier müssen Sie keinen Kostenbeitrag zahlen.

2. Teilstationäre Hilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit der Ihr Kind zusammenlebt.

3. Stationäre Hilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie (Eltern und junger Mensch) aufgrund Ihres Einkommens einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen müssen.

 

Verfahren:

Über den pädagogischen Bedarf und über die für Sie geeignete Hilfe entscheidet das Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann bei der für Sie zuständigen Sozialfachkraft des Sachgebietes Allgemeiner Sozialer Dienst gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird Ihnen auch der weitere Verfahrensablauf erläutert.

 

Erforderliche Unterlagen für die Prüfung des Kostenbeitrags:

Um zu berechnen, ob ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag von Ihnen gefordert werden muss, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor.

Wir benötigen Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember (Lohnabrechnungen und den Steuerbescheid) von dem Kalenderjahr, bevor die Jugendhilfeleistung    beginnt. Wenn Sie in dieser Zeit durchgängig bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, genügt es, wenn Sie uns die Abrechnung von Dezember mit den ausgewiesenen Jahreswerten zukommen lassen.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II) legen Sie bitte die Bescheide des betreffenden Jahres vor.

Beziehen Sie Rente, benötigen wir von Ihnen die Rentenmitteilungen des betreffenden Jahres.

Beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, reichen Sie bitte den letzten vorliegenden Steuerbescheid ein.

Erklärung zur Beitragspflicht

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/104820/show
Wirtschaftliche Jugendhilfe
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Kappelhoff

2 (Caldenhofer Weg 159, Erdgeschoss)

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