BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
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Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.
Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.
Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.
Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
- Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/283160/showDie untere Immissionsschutzbehörde stellt den Schutz der Nachbarschaft und Umwelt in Bezug auf Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, sicher.
Seit dem 01.01.2008 sind durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein- Westfalen wesentliche Bereiche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Stellungnahmen und Überwachungen auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert worden. Für Teilbereiche bleibt jedoch die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm gehören wir zur technischen Abteilung des Bauordnungsamtes und sind Ihr Ansprechpartner für anlagenbezogenen Immissionsschutz. Auf dieser Seite finden Sie eine Verlinkung zu unserem Dienstleistungsspektrum.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Immissionsschutz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.
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