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Aufenthaltserlaubnisse für im Bundesgebiet aufhältige ausländische Staatsangehörige



Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln:
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab.

Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass

  • die Passpflicht erfüllt wird
  • der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • die Einreisevorschriften beachtet wurden.


Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (Paragraphen 53 - 55 des Aufenthaltsgesetzes) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.






Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss neben einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz grundsätzlich auch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählen

  • das Visum
  • die Niederlassungserlaubnis
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und
  • die Aufenthaltserlaubnis


Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf den Aufenthaltszweck an:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug
  • humanitäre Aufenthalte
  • besondere Aufenthaltsrechte
  • Studium



Ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel muss rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein


Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Unterlagen

Auf Nachfrage

Aufenthaltserlaubnisse für im Bundesgebiet aufhältige ausländische Staatsangehörige



Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln:
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab.

Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass

  • die Passpflicht erfüllt wird
  • der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • die Einreisevorschriften beachtet wurden.


Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (Paragraphen 53 - 55 des Aufenthaltsgesetzes) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.






Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss neben einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz grundsätzlich auch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählen

  • das Visum
  • die Niederlassungserlaubnis
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und
  • die Aufenthaltserlaubnis


Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf den Aufenthaltszweck an:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug
  • humanitäre Aufenthalte
  • besondere Aufenthaltsrechte
  • Studium



Ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel muss rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein


Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Auf Nachfrage

54, 542, ausländische Staatsangehörige, Aufenthaltserlaubnisse https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/41849/show
Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Fax 02381 17-2854
Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
SG Allgemeine Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm