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Jauche-Gülle-Silage (JGS) -Anlagen
Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen und ihre entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen.
In der seit dem 1. August 2017 rechtskräftigen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind auch die Anforderungen an JGS-Anlagen geregelt. Diese müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Störungen schnell und zuverlässig erkannt werden.
Durch die bundesweit einheitlich geltenden Regelungen ergeben sich unter anderem Konsequenzen im Hinblick auf die Betreiberpflichten. So unterliegen zum Beispiel Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Größe einer Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige und einer Fachbetriebspflicht für die Errichtung und Instandsetzung.
Prüfpflichten:
JGS-Anlage | Anlagenvolumen |
Anlage zum Lagern von Silagesickersaft | über 25 m³ |
sonstige JGS-Anlage (z.B. Güllelager) | über 500 m³ |
Anlage zum Lagern von Festmist / Siliergut | über 1.000 m³ |
Wird eine solche Anlage errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, ist dieses der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet waren, gelten gesonderte Vorschriften.
Hier kann die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer prüfpflichtigen JGS-Anlage angezeigt werden:
>> Zum Onlineantrag <<
Weitere Informationen erhalten Sie >> hier <<.
Zuständige Organisationseinheiten
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Untere Wasserbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Klein
Tel: 02381 17-7168
E-Mail: kristina.klein@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Wasserbehörde
Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen und ihre entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen.
In der seit dem 1. August 2017 rechtskräftigen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind auch die Anforderungen an JGS-Anlagen geregelt. Diese müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Störungen schnell und zuverlässig erkannt werden.
Durch die bundesweit einheitlich geltenden Regelungen ergeben sich unter anderem Konsequenzen im Hinblick auf die Betreiberpflichten. So unterliegen zum Beispiel Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Größe einer Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige und einer Fachbetriebspflicht für die Errichtung und Instandsetzung.
Prüfpflichten:
JGS-Anlage | Anlagenvolumen |
Anlage zum Lagern von Silagesickersaft | über 25 m³ |
sonstige JGS-Anlage (z.B. Güllelager) | über 500 m³ |
Anlage zum Lagern von Festmist / Siliergut | über 1.000 m³ |
Wird eine solche Anlage errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, ist dieses der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet waren, gelten gesonderte Vorschriften.
Hier kann die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer prüfpflichtigen JGS-Anlage angezeigt werden:
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Frau
Klein
A0.077 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
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