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Einbau von Recyclingstoffen
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Mit im Kraft treten der Ersatzbaustoffverordnung am 01. August 2023 ist für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus unter Berücksichtigung des Ersatzbaustoffs und der Grundwasserbeschaffenheit nicht immer eine Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Weitere Informationen, wann eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, finden Sie im beigefügten Merkblatt.
Es ist erforderlich, dass jeder Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus vom Bauherren dokumentiert wird. Diese Dokumente müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ein Muster für die Dokumentation finden Sie in Tabelle 3 des Merkblatts.
Für weitere Informationen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt Hamm gerne zur Verfügung.
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, können Sie den ausgefüllten Antrag mit allen benötigten Anlagen postalisch in einfacher Ausführung oder per Mail an umweltamt@stadt.hamm.de einreichen.
Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit min. 200 Euro. Ausführliche Information zur Berechnung der Gebühr erhalten Sie durch die Mitarbeiter des Umweltamtes.
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Zuständige Organisationseinheiten
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: abfall-boden@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Marten
Tel: 02381 17-7144
E-Mail: leonard.marten@stadt.hamm.de
Tätigkeiten gem. des Bodenschutzgesetzes, Altlasten, vorsorgender Bodenschutz, Einbau von RC-Baustoffen
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Altlasten und Abfallwirtschaft
Mit im Kraft treten der Ersatzbaustoffverordnung am 01. August 2023 ist für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus unter Berücksichtigung des Ersatzbaustoffs und der Grundwasserbeschaffenheit nicht immer eine Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Weitere Informationen, wann eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, finden Sie im beigefügten Merkblatt.
Es ist erforderlich, dass jeder Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus vom Bauherren dokumentiert wird. Diese Dokumente müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ein Muster für die Dokumentation finden Sie in Tabelle 3 des Merkblatts.
Für weitere Informationen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt Hamm gerne zur Verfügung.
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, können Sie den ausgefüllten Antrag mit allen benötigten Anlagen postalisch in einfacher Ausführung oder per Mail an umweltamt@stadt.hamm.de einreichen.
Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit min. 200 Euro. Ausführliche Information zur Berechnung der Gebühr erhalten Sie durch die Mitarbeiter des Umweltamtes.
Verwertung, Einbau, Recyclingbaustoffen, Boden, industriellen Nebenprodukten https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/31357/showHerr
Marten
A0.085 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Marten
A0.085 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
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Mit im Kraft treten der Ersatzbaustoffverordnung am 01. August 2023 ist für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus unter Berücksichtigung des Ersatzbaustoffs und der Grundwasserbeschaffenheit nicht immer eine Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Weitere Informationen, wann eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, finden Sie im beigefügten Merkblatt.
Es ist erforderlich, dass jeder Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus vom Bauherren dokumentiert wird. Diese Dokumente müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ein Muster für die Dokumentation finden Sie in Tabelle 3 des Merkblatts.
Für weitere Informationen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt Hamm gerne zur Verfügung.
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und anderen industriellen Nebenprodukten, können Sie den ausgefüllten Antrag mit allen benötigten Anlagen postalisch in einfacher Ausführung oder per Mail an umweltamt@stadt.hamm.de einreichen.
Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit min. 200 Euro. Ausführliche Information zur Berechnung der Gebühr erhalten Sie durch die Mitarbeiter des Umweltamtes.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/31357/showZur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
31Aufgaben nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallwirtschafts- und Bodenschutzrecht
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