Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – Ersatzbaustoffverordnung (EBV) (Stichwort: Recycling-Baustoffe)
Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (u.a. Recycling-Baustoffen) in technische Bauwerke werden in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) geregelt. Der Bauherr oder der Verwender dürfen mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke nur einbauen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu erwarten sind. Es ist erforderlich, dass jeder Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus vom Bauherren dokumentiert wird. Diese Dokumente müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt für Bauherren für den Einbau von Recycling-Baustoffen entnehmen.
Anzeigepflichtige mineralische Ersatzbaustoffe können Sie über unser Online-Formular anzeigen. Alternativ können Sie die ausgefüllte Anzeige mit allen benötigten Anlagen postalisch in einfacher Ausführung oder per Mail an abfall-boden@stadt.hamm.de anzeigen.
Hinweis:
Auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders kann durch das Umweltamt der Stadt Hamm im Einzelfall Einbauweisen oder die Verwendung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung aufgeführt bzw. nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, zulassen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig. Ausführliche Information zur Berechnung der Gebühr erhalten Sie durch die Mitarbeiter des Umweltamtes.
Für den Antrag auf Zulassung als Einzelfallentscheidung zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen gem. § 21 Ersatzbaustoffverordnung, können Sie unser Online-Formular verwenden. Alternativ können Sie den ausgefüllten Antrag mit allen benötigten Anlagen postalisch in einfacher Ausführung oder per Mail an abfall-boden@stadt.hamm.de einreichen.
Hinweis für Betreiber mobiler Aufbereitungs- und Siebanlagen:
Gemäß § 5 Absatz 6 Ersatzbaustoffverordnung hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungs- oder Siebanlage herstellt, der zuständigen Behörde bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich folgendes zu übermitteln:
- den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage,
- den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird,
- und eine Kopie des Prüfzeugnisses zu übermitteln.
Die Angaben und Unterlagen können Sie über unser Online-Formular oder über das Funktionspostfach abfall-boden@stadt.hamm.de einreichen (anzeigen).
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Altlasten und Abfallwirtschaft