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AOSF - Sonderpädagogischer Förderbedarf
40-40.4
Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ einzuleiten.
Es gibt folgende Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte.
Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für schulische Bildung
Stadthausstraße 3
59065 Hamm
E-Mail: amt-fuer-schulische-bildung@stadt.hamm.de
- Abteilung Schulaufsicht und Schulentwicklungsplanung
Stadthausstraße 3
59065 Hamm
- Sachgebiet verwaltungsfachliche Aufgaben der Schulaufsicht
Stadthausstraße 3
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Klöcker
Tel: 02381 17-5020
E-Mail: kloeckerm@stadt.hamm.de
- Frau Martini
Tel: 02381 17-5012
E-Mail: martinis@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Amt für schulische Bildung
Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ einzuleiten.
Es gibt folgende Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte.
Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger
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Klöcker
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Martini
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Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ einzuleiten.
Es gibt folgende Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte.
Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger
Zudem erfolgt hier die finanzielle Förderung der Schulen und es werden Beratungen in rechlichen Angelegenheiten für die Schulen angeboten. Bei Problemen von Eltern und Schulen hilft der Schulträger ebenfalls weiter. Schülerbeförderungen, Schülerunfallversicherungen und Schadensfallbearbeitung gehören ebenso zu den Aufgaben wie Schulpflichtüberwachungen und die Sicherstellung von Betreuungsangeboten. 40