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Immissionsschutz - „Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage (MFA) nach § 6 der 44. BImSchV“

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Immissionsschutz - „Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage (MFA) nach § 6 der 44. BImSchV“

 

Gemäß §6 der 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die nachfolgenden Angaben vorzulegen. Abweichend davon hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei ebenfalls die nachfolgend genannten Angaben vorzulegen:

 

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

 

Für Weitere Informationen verweisen wir auf die 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage (MFA) nach § 6 der 44. BImSchV

 

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Gemäß §6 der 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die nachfolgenden Angaben vorzulegen. Abweichend davon hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei ebenfalls die nachfolgend genannten Angaben vorzulegen:

 

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

 

Für Weitere Informationen verweisen wir auf die 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

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Feuerungsanlagen, Gasturbine, Immisionsschutz, https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/288236/show
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Fax 02381 17-2958

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immissionsschutz@stadt.hamm.de

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