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Immisionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 BImSchG
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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)
Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
- 15 Abs 3 BImSchG - Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zu Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Abbruch- und Abfallentsorgungskonzept
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)
Zuständige Organisationseinheit
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Grimm
Tel: 02381 17-4355
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
- Herr Litschke
Tel: 02381 17-4351
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
- Herr Zeusnik
Tel: 02381 17-4356
- Herr Gantenbrinker
Tel: 02381 17-4353
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Sachgebietsleiter
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Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
- 15 Abs 3 BImSchG - Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zu Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Abbruch- und Abfallentsorgungskonzept
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Immisionsschutz, Anzeige Sillegung, § 15 Abs. 3 https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/288232/showFrau
Grimm
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Litschke
A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Zeusnik
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)