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Immisionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 BImSchG

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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

 

Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.

 

  • 15 Abs 3 BImSchG - Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zu Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

 

Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der erforderlich (z.B.):

 

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen
  • Abbruch- und Abfallentsorgungskonzept

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

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Immisionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 BImSchG

Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

 

Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.

 

  • 15 Abs 3 BImSchG - Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zu Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

 

Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der erforderlich (z.B.):

 

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen
  • Abbruch- und Abfallentsorgungskonzept

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

Immisionsschutz, Anzeige Sillegung, § 15 Abs. 3 https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/288232/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Herr

Litschke

A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4351
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356

Herr

Gantenbrinker

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353
immissionsschutz@stadt.hamm.de