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Lebendfangfallen

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der, der Fallen für den Lebendfang verwenden will, diese vorher der unteren Jagdbehörde anzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl und Art der Fallen,
  • Kennzeichen der Fallen,
  • Einsatzort (Revierbenennung),
  • Verwendungszeitraum.

Veränderungen sind ebenfalls der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Bei der Kennzeichnung der Fallen sollten Sie beachten, dass die Kennzeichnung neben der laufenden Nummer auch einen Hinweis auf den Jagdbezirk bzw. den Aufsteller enthalten sollte.

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag "Meldung von Lebendfangfallen".

 

Zuständige Organisationseinheiten

Lebendfangfallen

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der, der Fallen für den Lebendfang verwenden will, diese vorher der unteren Jagdbehörde anzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl und Art der Fallen,
  • Kennzeichen der Fallen,
  • Einsatzort (Revierbenennung),
  • Verwendungszeitraum.

Veränderungen sind ebenfalls der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Bei der Kennzeichnung der Fallen sollten Sie beachten, dass die Kennzeichnung neben der laufenden Nummer auch einen Hinweis auf den Jagdbezirk bzw. den Aufsteller enthalten sollte.

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag "Meldung von Lebendfangfallen".

 

Jagd, Jagdbezirk, Jagdrevier, Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung § 32 Abs. 2, Fallen, Nachweis Fangjagdlehrgang, elektronischen Fangsystem https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/288231/show
Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7101
Fax 02381 17-2931
Untere Jagdbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7136
Fax 02381 17-2931