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Reisegewerbe und Wanderlager
Wer ein Reisegewerbebe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach Titel III der GewO (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, d. h. ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner Betriebsstätte oder ohne eine solche zu besitzen, tätig wird. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Telekommunikationsverträge oder das Sammeln von Schrott (per. Kraftfahrzeug).
Tätigkeiten im Reisegewerbe
- Feilbieten von - Ankauf von Waren
- Aufsuchen von Bestellungen auf
- Ausüben von - Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen
- Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart
Die Tätigkeiten müssen jeweils genau bezeichnet werden. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und zwar die Reisegewerbekarte. Diese kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis wird an dem Ort ausgestellt, an dem der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat. Die Reisgewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Angestellte des Gewerbetreibenden benötigen eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte um tätig werden zu können.
Unter Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemeint, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus, vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Die gewerbetreibende Person benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Fernsehen oder Radio erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z. B. an die Bewohner*innen eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
Rechtsgrundlagen allgemein
Titel III der Gewerbeordnung
Unterlagen
Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte:
- Personalausweis oder Reisepass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Führungszeugnis zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- Gewerbezentralregisterauskunft zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- bei einer GmbH - Handelsregisterauszug
- Nachweis der Zahlung der Gebühren als Vorschuss
Kosten
50,00 bis 1.500,00 € für eine Reisegewerbekarte je nach Verwaltungsaufwand
Weitere Informationen
Zuständige Organisationseinheiten
- Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Gewerberecht
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Bernd Orlowski
Tel: 02381 17-7212
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
- Frau Heike Thönis
Tel: 02381 17-7212
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Wer ein Reisegewerbebe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach Titel III der GewO (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, d. h. ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner Betriebsstätte oder ohne eine solche zu besitzen, tätig wird. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Telekommunikationsverträge oder das Sammeln von Schrott (per. Kraftfahrzeug).
Tätigkeiten im Reisegewerbe
- Feilbieten von - Ankauf von Waren
- Aufsuchen von Bestellungen auf
- Ausüben von - Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen
- Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart
Die Tätigkeiten müssen jeweils genau bezeichnet werden. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und zwar die Reisegewerbekarte. Diese kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis wird an dem Ort ausgestellt, an dem der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat. Die Reisgewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Angestellte des Gewerbetreibenden benötigen eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte um tätig werden zu können.
Unter Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemeint, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus, vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Die gewerbetreibende Person benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Fernsehen oder Radio erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z. B. an die Bewohner*innen eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
Rechtsgrundlagen allgemein
Titel III der Gewerbeordnung
Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte:
- Personalausweis oder Reisepass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Führungszeugnis zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- Gewerbezentralregisterauskunft zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- bei einer GmbH - Handelsregisterauszug
- Nachweis der Zahlung der Gebühren als Vorschuss
50,00 bis 1.500,00 € für eine Reisegewerbekarte je nach Verwaltungsaufwand
Kaffeefahrt, Klinkenputzen, Schausteller, Reisende, mobile Frisörin https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2802/showHerr
Bernd
Orlowski
EG
Frau
Heike
Thönis
2. OG
Herr
Bernd
Orlowski
EG
Frau
Heike
Thönis
2. OG
Wer ein Reisegewerbebe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach Titel III der GewO (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, d. h. ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner Betriebsstätte oder ohne eine solche zu besitzen, tätig wird. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Telekommunikationsverträge oder das Sammeln von Schrott (per. Kraftfahrzeug).
Tätigkeiten im Reisegewerbe
- Feilbieten von - Ankauf von Waren
- Aufsuchen von Bestellungen auf
- Ausüben von - Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen
- Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart
Die Tätigkeiten müssen jeweils genau bezeichnet werden. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und zwar die Reisegewerbekarte. Diese kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis wird an dem Ort ausgestellt, an dem der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat. Die Reisgewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Angestellte des Gewerbetreibenden benötigen eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte um tätig werden zu können.
Unter Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemeint, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus, vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Die gewerbetreibende Person benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Fernsehen oder Radio erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z. B. an die Bewohner*innen eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
Rechtsgrundlagen allgemein
Titel III der Gewerbeordnung
Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte:
- Personalausweis oder Reisepass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Führungszeugnis zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- Gewerbezentralregisterauskunft zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes
- bei einer GmbH - Handelsregisterauszug
- Nachweis der Zahlung der Gebühren als Vorschuss
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der räumlichen Situation im Gebäude des Ordnungsamtes persönliche Vorsprachen nur mit einem Termin möglich sind.
Für Ihr Anliegen setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch oder per Mail in Verbindung.
32-321-1