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KFZ- Wechselkennzeichen

Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen.

Voraussetzungen:

Möglich ist das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:

  • Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit
    höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und
    Wohnmobile)
  • Klasse L: Krafträder, vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse,
    ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung
    bis 15 kW
  • Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger
    Gesamtmasse



Bei Fahrzeugen älterer Bauart, bei denen noch nicht die entsprechende EG-Fahrzeugklasse in denFahrzeugpapieren eingetragen ist, ist ein entsprechender Nachweis zu führen.



Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen beispielsweise  für einen Pkw und ein Motorrad oder ein PKW und einen Anhänger zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Weiterhin müssen bei beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Größe verwendet werden können.



Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen



Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.

Einzeiliges Wechselkennzeichen

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird.
Anstelle der HU-Plakette wird durch ein auf der Platine aufgebrachtes "W" auf das Wechselkennzeichen hingewiesen. Einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt.





Zweizeiliges Wechselkennzeichen


Kraftradkennzeichen

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen
abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem
gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.



Wechselkennzeichen können einzeilig oder zweizeilig ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist nicht möglich.



 

Unterlagen


s. hierzu unter den Stichpunkten Kfz. – Ummeldung oder Neuzulassung
Es ist für beide Fahrzeuge eine elektronische Versicherungsbestätigung vorzulegen.

Kosten

Für ein Wechselkennzeichen ist ergänzend zur Gebühr für den Zulassungsvorgang (Neuzulassung oder Ummeldung) eine zusätzliche Gebühr von 6,00 EUR pro Fahrzeug zu
entrichten.

Zuständige Organisationseinheiten

KFZ- Wechselkennzeichen

Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen.

Voraussetzungen:

Möglich ist das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:

  • Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit
    höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und
    Wohnmobile)
  • Klasse L: Krafträder, vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse,
    ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung
    bis 15 kW
  • Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger
    Gesamtmasse



Bei Fahrzeugen älterer Bauart, bei denen noch nicht die entsprechende EG-Fahrzeugklasse in denFahrzeugpapieren eingetragen ist, ist ein entsprechender Nachweis zu führen.



Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen beispielsweise  für einen Pkw und ein Motorrad oder ein PKW und einen Anhänger zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Weiterhin müssen bei beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Größe verwendet werden können.



Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen



Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.

Einzeiliges Wechselkennzeichen

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird.
Anstelle der HU-Plakette wird durch ein auf der Platine aufgebrachtes "W" auf das Wechselkennzeichen hingewiesen. Einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt.





Zweizeiliges Wechselkennzeichen


Kraftradkennzeichen

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen
abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem
gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.



Wechselkennzeichen können einzeilig oder zweizeilig ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist nicht möglich.



 


s. hierzu unter den Stichpunkten Kfz. – Ummeldung oder Neuzulassung
Es ist für beide Fahrzeuge eine elektronische Versicherungsbestätigung vorzulegen.

Für ein Wechselkennzeichen ist ergänzend zur Gebühr für den Zulassungsvorgang (Neuzulassung oder Ummeldung) eine zusätzliche Gebühr von 6,00 EUR pro Fahrzeug zu
entrichten.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2601/show
Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Telefon 02381 17-9199
Fax 02381 17-2990
Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2 59071 Hamm
Telefon 02381 17-9299
Fax 02381 17-109299
Bürgeramt Rhynern
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Telefon 02381 17-9399
Fax 02381 17-109399
Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9499
Fax 02381 17-109499
Bürgeramt Bockum-Hövel
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Telefon 02381 17-9699
Fax 02381 17-109699
Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19 59073 Hamm
Telefon 02381 17-9799
Fax 023281 17-109799
Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9599
Fax 02381 17-109599