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Amtliche Grenzanzeige, Grenzvermessung
Ist der Grenzverlauf eines Grundstücks örtlich nicht mehr erkennbar weil z.B. Grenzzeichen zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, kann im Auftrag der Grenznachbarn oder eines Eigentümers eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchgeführt werden. Auch Grenzstreitigkeiten oder geplante Baumaßnahmen können Grund für diese Vermessungen sein.
Bei der amtlichen Grenzanzeige wird die Grenze anhand der Unterlagen des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und den Antragstellern angezeigt und erläutert. Zerstörte oder abhanden gekommene Grenzeichen werden nicht ersetzt, die Vermessung wird nicht zum Kataster übernommen.
Bei der Grenzvermessung werden die festgestellten Abmarkungsmängel behoben, in einem Grenztermin den Beteiligten die neuen Grenzzeichen bekannt gegeben und die gesamten Unterlagen in das Kataster übernommen.
Unterlagen
Vermessungsauftrag
Kosten
Die Gebühren für die amtliche Grenzanzeige oder Grenzvermessung werden auf Grundlage der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) erhoben. Der erhöhte Aufwand der Grenzvermessung schlägt sich dabei in einer höheren Gebühr nieder. Die Information zu den Vermessungsgebühren ist sehr fallbezogen und kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch erfolgen.
Zuständige Organisationseinheiten
- Vermessung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Förster
Tel: 02381 17-4250
E-Mail: ingo.foerster@stadt.hamm.de
Abteilungsleitung Vermessung
Ist der Grenzverlauf eines Grundstücks örtlich nicht mehr erkennbar weil z.B. Grenzzeichen zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, kann im Auftrag der Grenznachbarn oder eines Eigentümers eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchgeführt werden. Auch Grenzstreitigkeiten oder geplante Baumaßnahmen können Grund für diese Vermessungen sein.
Bei der amtlichen Grenzanzeige wird die Grenze anhand der Unterlagen des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und den Antragstellern angezeigt und erläutert. Zerstörte oder abhanden gekommene Grenzeichen werden nicht ersetzt, die Vermessung wird nicht zum Kataster übernommen.
Bei der Grenzvermessung werden die festgestellten Abmarkungsmängel behoben, in einem Grenztermin den Beteiligten die neuen Grenzzeichen bekannt gegeben und die gesamten Unterlagen in das Kataster übernommen.
Vermessungsauftrag
Die Gebühren für die amtliche Grenzanzeige oder Grenzvermessung werden auf Grundlage der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) erhoben. Der erhöhte Aufwand der Grenzvermessung schlägt sich dabei in einer höheren Gebühr nieder. Die Information zu den Vermessungsgebühren ist sehr fallbezogen und kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch erfolgen.
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2484/showHerr
Förster
A2.097
Herr
Förster
A2.097
Ist der Grenzverlauf eines Grundstücks örtlich nicht mehr erkennbar weil z.B. Grenzzeichen zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, kann im Auftrag der Grenznachbarn oder eines Eigentümers eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchgeführt werden. Auch Grenzstreitigkeiten oder geplante Baumaßnahmen können Grund für diese Vermessungen sein.
Bei der amtlichen Grenzanzeige wird die Grenze anhand der Unterlagen des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und den Antragstellern angezeigt und erläutert. Zerstörte oder abhanden gekommene Grenzeichen werden nicht ersetzt, die Vermessung wird nicht zum Kataster übernommen.
Bei der Grenzvermessung werden die festgestellten Abmarkungsmängel behoben, in einem Grenztermin den Beteiligten die neuen Grenzzeichen bekannt gegeben und die gesamten Unterlagen in das Kataster übernommen.
Vermessungsauftrag
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2484/showDas Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.