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Auskunfts- und Übermittlungssperren
Übermittlungssperre
- Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger.
- Gegen die Weitergabe von Meldedaten aus dem Melderegister kann eine Übermittlungssperre auf Antrag eingetragen werden.
- Nach Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf eingetragen.
- Sperren können eingerichtet werden, gegen die Weitergabe der Daten an
- an Religionsgesellschaften
- für Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an die Bundeswehr
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Jede in Hamm gemeldete Person hat gemäß §50 Absatz 5 BMG das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an die oben erwähnten Institutionen zu widersprechen. Dies kann formlos, am besten per Post oder persönlich im Bürgeramt geschehen.
Sonderfall: Übermittlung von Meldedaten an Parteien
Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen durchaus üblich und rechtlich zulässig.
Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, gfls. Doktorgrad, derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.
Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie auch spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden zudem keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach §51 BMG vermerkt ist.
Wenn Sie der Übermittlung an Parteien widersprechen möchten, steht Ihnen ebenfalls das Formular im Downloadbereich zur Verfügung.
Auskunftssperre
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Den Antrag können Sie persönlich im Bürgeramt Mitte, Theodor-Heuss-Platz 16, 59065 Hamm, stellen. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin unter 02381 - 17 9145 oder 17 9199 oder alternativ unter ba-mitte@stadt.hamm.de
Die Gründe für die Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass tatsächlich eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Im Einzelfall können weitere Nachweise von der antragstellenden Person angefordert wwerden.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Wichtige Hinweise zur Sperrung der Daten bei anderen Stellen:
Unabhängig von der Auskunftssperre im Melderegister, gibt es natürlich noch weitere Ausforschungsmöglichkeiten. Ergreifen Sie bitte auch in anderen Bereichen eigene Schutzmaßnahmen.
Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei der Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen wie beispielsweise Finanzamt, Jugendamt oder Gerichte. Erkundigen Sie sich auch dort, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung Ihrer Daten bestehen. Die Sperrung von Daten in anderen Registern (Ausländerzentralregister, zentrales Fahrzeugregister, Versicherungen, Telefonanbieter, Krankenkasse) gehören ebenso dazu.
Denken Sie bitte auch den sorgsamen Umgang mit den sozialen Medien (Facebook, Instagram usw.). Auch hier können ggf. Hinweise auf Ihren Aufenthaltsort gefunden werden, beispielsweise über Fotos und Markierungen.
Besteht eine Gefahr durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" wenden Sie sich bitte an das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" (www.hilfetelefon.de) des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter der Telefonnummer 0800-0116016.
Bedingter Sperrvermerk
Für Personen, die in
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber / ausländische Flüchtlinge,
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) für diese Person im Melderegister ein.
Dieser bedingte Sperrvermerk wird nur dann eingetragen, wenn die Meldebehörde Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 2 BMG
- § 42 BMG
- § 50 BMG
- § 51 BMG
- § 52 BMG
Downloads
Zuständige Organisationseinheiten
- Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: ba-mitte@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2
59071 Hamm
E-Mail: ba-uentrop@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12
59069 Hamm
E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177
59077 Hamm
E-Mail: ba-pelkum@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245
59077 Hamm
E-Mail: ba-herringen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Bockum-Hövel
Teichweg 1
59075 Hamm
E-Mail: ba-bockum-hoevel@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19
59073 Hamm
E-Mail: ba-heessen@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Kerßebaum
Tel: 02381 17-9102
- Herr Eggenstein
Tel: 02381 17-9145
Herr
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106 (Rathaus, 1. Obergeschoss)
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Zimmer 53 (Rathausanbau, Erdgeschoss)
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Übermittlungssperre
- Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger.
- Gegen die Weitergabe von Meldedaten aus dem Melderegister kann eine Übermittlungssperre auf Antrag eingetragen werden.
- Nach Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf eingetragen.
- Sperren können eingerichtet werden, gegen die Weitergabe der Daten an
- an Religionsgesellschaften
- für Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an die Bundeswehr
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Jede in Hamm gemeldete Person hat gemäß §50 Absatz 5 BMG das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an die oben erwähnten Institutionen zu widersprechen. Dies kann formlos, am besten per Post oder persönlich im Bürgeramt geschehen.
Sonderfall: Übermittlung von Meldedaten an Parteien
Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen durchaus üblich und rechtlich zulässig.
Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, gfls. Doktorgrad, derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.
Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie auch spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden zudem keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach §51 BMG vermerkt ist.
Wenn Sie der Übermittlung an Parteien widersprechen möchten, steht Ihnen ebenfalls das Formular im Downloadbereich zur Verfügung.
Auskunftssperre
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Den Antrag können Sie persönlich im Bürgeramt Mitte, Theodor-Heuss-Platz 16, 59065 Hamm, stellen. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin unter 02381 - 17 9145 oder 17 9199 oder alternativ unter ba-mitte@stadt.hamm.de
Die Gründe für die Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass tatsächlich eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Im Einzelfall können weitere Nachweise von der antragstellenden Person angefordert wwerden.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Wichtige Hinweise zur Sperrung der Daten bei anderen Stellen:
Unabhängig von der Auskunftssperre im Melderegister, gibt es natürlich noch weitere Ausforschungsmöglichkeiten. Ergreifen Sie bitte auch in anderen Bereichen eigene Schutzmaßnahmen.
Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei der Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen wie beispielsweise Finanzamt, Jugendamt oder Gerichte. Erkundigen Sie sich auch dort, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung Ihrer Daten bestehen. Die Sperrung von Daten in anderen Registern (Ausländerzentralregister, zentrales Fahrzeugregister, Versicherungen, Telefonanbieter, Krankenkasse) gehören ebenso dazu.
Denken Sie bitte auch den sorgsamen Umgang mit den sozialen Medien (Facebook, Instagram usw.). Auch hier können ggf. Hinweise auf Ihren Aufenthaltsort gefunden werden, beispielsweise über Fotos und Markierungen.
Besteht eine Gefahr durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" wenden Sie sich bitte an das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" (www.hilfetelefon.de) des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter der Telefonnummer 0800-0116016.
Bedingter Sperrvermerk
Für Personen, die in
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber / ausländische Flüchtlinge,
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) für diese Person im Melderegister ein.
Dieser bedingte Sperrvermerk wird nur dann eingetragen, wenn die Meldebehörde Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
- § 36 Abs. 2 BMG
- § 42 BMG
- § 50 BMG
- § 51 BMG
- § 52 BMG
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Im Stadtteil Pelkum befindet sich das Bürgeramt im alten Amtshaus an der Kamener Str. 177. Untergebracht sind hier im Erdgeschoss der Bereich Bürgerservice und im 2. Obergeschoss die Abteilung Schwerbehindertenrecht.
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