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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch

Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.

Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde

Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.

Hinweis für Notare:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.

Online-Zugang für Notare

Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.

Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.

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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch

Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.

Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde

Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.

Hinweis für Notare:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.

Online-Zugang für Notare

Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.

Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.

Vorkaufsrecht, Vorkauf, https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2283/show
Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2961

Herr

Weiß

C1.029

02381 17-4217
sebastian.weiss@stadt.hamm.de

Herr

Müller

5

02381 17-4208
daniel.mueller@stadt.hamm.de

Frau

Beilenhoff

C1.034

02381 17-4210
beilenhoffi@stadt.hamm.de

Frau

Vogelsang

C1.027

02381 17-4244
petra.vogelsang@stadt.hamm.de