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Vorbescheid - Bauvoranfrage

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein rechtsverbindlicher Vorbescheid beantragt werden (Bauvoranfrage).
Eine Bauvoranfrage beseitigt eventuelle Zweifel über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Die Beantragung empfiehlt sich immer dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.
Der Vorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass der Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

 

Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenen Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, zumindest

  • Antragsformular (2-fach)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2-fach)
  • zusätzliche Bauvorlagen, sofern sie für die durch den Vorbescheid zu entscheidenen Fragen erforderlich sind, wie z.B. Baubeschreibung, Bauentwurfsskizze, Grundrisse, Ansichten, ... (2-fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, sofern vorhanden (1-fach)

 

Kosten

Es wird eine Gebühr in Höhe von 30- 100 % der Baugenehmigungsgebühr; mindestens aber 50,- € fällig.
Diese Gebühr wird bei Antragstellung einer Baugenehmigung zur Hälfte verrechnet.

Zuständige Organisationseinheit

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Vorbescheid - Bauvoranfrage

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein rechtsverbindlicher Vorbescheid beantragt werden (Bauvoranfrage).
Eine Bauvoranfrage beseitigt eventuelle Zweifel über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Die Beantragung empfiehlt sich immer dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.
Der Vorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass der Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

 

Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenen Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, zumindest

  • Antragsformular (2-fach)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2-fach)
  • zusätzliche Bauvorlagen, sofern sie für die durch den Vorbescheid zu entscheidenen Fragen erforderlich sind, wie z.B. Baubeschreibung, Bauentwurfsskizze, Grundrisse, Ansichten, ... (2-fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, sofern vorhanden (1-fach)

 

Es wird eine Gebühr in Höhe von 30- 100 % der Baugenehmigungsgebühr; mindestens aber 50,- € fällig.
Diese Gebühr wird bei Antragstellung einer Baugenehmigung zur Hälfte verrechnet.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2281/show
Baurecht und Verwaltung
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4301
Fax 02381 17-2958

Frau

Gehrke

A0.035 (Technisches Rathaus - Erdgeschoß)

02381 17-4313

Frau

Kasischke

A0.037 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4314

Herr

Taschke

A0.036 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4318
taschke@stadt.hamm.de

Frau

Droste

02381 17-4311