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Umwandlung von öffentlich geförderten Miet- in Eigentumswohnungen

Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige Stelle unverzüglich über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu unterrichten. Die Mitteilungspflicht beginnt mit der Beurkundung der Teilungserklärung. Die neu zu erstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete ist genehmigungspflichtig.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

Unterlagen

Teilungserklärung
Grundbuchauszüge
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung mit allen Nachweisen
eventuelle Kaufverträge

 

Kosten

siehe Gebührensatzung

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Umwandlung von öffentlich geförderten Miet- in Eigentumswohnungen

Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige Stelle unverzüglich über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu unterrichten. Die Mitteilungspflicht beginnt mit der Beurkundung der Teilungserklärung. Die neu zu erstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete ist genehmigungspflichtig.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

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