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Überwachung nach dem Landeshundegesetz NRW

In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Pflichten – gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW).
  • Hunde sind anzuleinen (vgl. § 2 Abs. 2 LHundG NRW, § 10 Abs. 3 Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm)
    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden (vgl. § 2 Abs. 3 LHundG NRW).

Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm

Spezielle Pflichten – abhängig von der Hunderasse, Größe und Gewicht:

Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW unterscheiden zwischen

  • Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,
  • Gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW,
  • Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW und
  • Sonstigen Hunden (Kleine Hunde).

Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden

Einzureichende Unterlagen:

  • Meldebogen LHundG (PDF-Formular)
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

 

Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
  • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

Einzureichende Unterlagen bevor ein § 3 Hund aufgenommen/angeschafft wird:

Anlagen:

  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
  • Begründung des überwiegenden besonderen Interesse an der Haltung des Hundes
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben.

 

Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
  • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

Einzureichende Unterlagen bevor ein § 10 Hund aufgenommen/angeschafft wird:

Anlagen:

  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

 

Sonstige Hunde (kleine Hunde) sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, ungeachtet von Rasse, Größe oder Gewicht.  

  • Keine Anzeigepflicht gegenüber der Ordnungsbehörde

Hinweis:

Das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Hamm ist steuerpflichtig! Sie müssen Ihr Tier oder Ihre Tiere eigenverantwortlich bei dem für die Hundesteuer zuständigen Amt für Finanzen und Controlling anmelden.

Einzelheiten über die steuerliche Anmeldung von Hunden erhalten Sie unter folgendem Link:

Link zur Hundesteuer

Rechtsgrundlagen

Kosten

Anmeldung eines "Großen Hundes":
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

Anmeldung eines "Gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse":
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Überwachung nach dem Landeshundegesetz NRW

In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Pflichten – gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW).
  • Hunde sind anzuleinen (vgl. § 2 Abs. 2 LHundG NRW, § 10 Abs. 3 Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm)
    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden (vgl. § 2 Abs. 3 LHundG NRW).

Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm

Spezielle Pflichten – abhängig von der Hunderasse, Größe und Gewicht:

Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW unterscheiden zwischen

  • Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,
  • Gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW,
  • Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW und
  • Sonstigen Hunden (Kleine Hunde).

Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden

Einzureichende Unterlagen:

  • Meldebogen LHundG (PDF-Formular)
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

 

Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
  • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

Einzureichende Unterlagen bevor ein § 3 Hund aufgenommen/angeschafft wird:

Anlagen:

  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
  • Begründung des überwiegenden besonderen Interesse an der Haltung des Hundes
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben.

 

Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

  • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
  • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

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Anlagen:

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Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

 

Sonstige Hunde (kleine Hunde) sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, ungeachtet von Rasse, Größe oder Gewicht.  

  • Keine Anzeigepflicht gegenüber der Ordnungsbehörde

Hinweis:

Das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Hamm ist steuerpflichtig! Sie müssen Ihr Tier oder Ihre Tiere eigenverantwortlich bei dem für die Hundesteuer zuständigen Amt für Finanzen und Controlling anmelden.

Einzelheiten über die steuerliche Anmeldung von Hunden erhalten Sie unter folgendem Link:

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Anmeldung eines "Großen Hundes":
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

Anmeldung eines "Gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse":
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

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