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Satzungen nach § 34 BauGB

Das BauGB sieht als planungsrechtliche Grundlage für Bauvorhaben neben Bebauungsplänen auch Satzungen gem. § 34 und § 35 vor.

In einigen Bereichten der Stadt Hamm kann damit dem Wunsch nach einer Eigenentwicklung ländlicher Bereiche Rechnung getragen werden, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, z.B. eine unzureichende Erschließung. Das mit der Aufstellung der Satzungen verfolgte Ziel ist es, Klarheit und Rechtsicherkeit für die Bauwilligen zu schaffen.

Die folgenden Satzungstypen sind rechtlich möglich:

  • Deklarationssatzung gem.      § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
  • Entwicklungssatzung gem.      § 34 Abs, 4 Nr. 2 BauGB
  • Abrundungssatzung gem.       § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
  • Außenbereichtssatzung gem.  § 35 Abs. 6 BauGB

Die vorstehend aufgeführten Satzungen werden im vereinfachten Verfahren mit einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt.

Weitere Informationen

Deklarationssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB

Diese Satzung legt die Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles fest. Festsetzungen gem. § 9 BauGB, die ein Bebauungsplan enthält, sind nicht möglich. Die Vorhaben sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, d.h. es ist zu prüfen, ob sie sih nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung einfügen. Vorausstzungen für den Erlass dieser Satzung sind

  1. das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
  2. die Vereinbarkeit d er geordneten städtebaulichen Entwicklung

Entwicklungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB

Eine Entwicklungssatzung kann bebaute Außenbereichsflächen, die im Flächennutzungsplan als Wohnfläche dargestellt sind, als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegen. Damit wird der Leitfunktion des Flächennutzungsplanes Rechnung getragen. In diesem Satzungstyp können einzelne Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 BauGB ergänzen. Erfordert die städtebauliche Ordnung mehr als einzelne Festsetzungen, scheidet die Entwicklungssatzung zur Steuerung der baulichen Entwicklung aus und es muss dann ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.

Voraussetzung für den Erlass dieser Satzung sind insbesondere:

  1. Das Vorliegen eines bebauten Bereiches im Außenbereich. Eine Splitter- oder Streusiedlung erfüllt diese Vorausstzung nur dann, wenn edie vorhandene Gebäudeansammlung ein Mindestmaß an Umgebungsbebauung mit prägender Wirkung für die in die Satzung einbezogenen Grundstücke darstellt.
  2. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan

Abrundungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Die Entwicklungs- und Deklarationssatzung gem. §34 (4) 1 und 2 BauGB können gem. § 34 (4) 3 BauGB zur Abrundung kleinere Außenbereichsflächen einbeziehen.

Auch für die Abrundungen muss gewährleistet sein, dass die umgebende Bebauung prägende Wirkung für das einbzogene Grundstück entfalten kann.

Die allgemeinen Vorausstzungen richten sich nach dem zugrunde liegenden Satzungstyp. Einzelne Festsetzungen gem. § 9 BauGB sind zulässig. Erfordert die städtebauliche Ordnung mehr als einzelne Festsetzungen, scheidet die Abrundungssatzung zur Steuerung der baulichen Entwicklung aus.

Außenbereichssatzung § 35 Abs. 6 BauGB

Neben den vorgenannten Satzungstypen, die die jeweiligen Bereich einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuordnen und somit die Genehmigung von Bauvorhaben in Anwendungen der entsprechenden Vorschriften ermöglichen, sieht das BauGB auch eine Außenberiechssatzung vor.

Hierbei kann für bereits bebaute Bereiche mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht im Außenbereich festgesetzt werden, dass zweich Versagungsgründe, die in der Regel dazu führen, dass nichtpreviligierte Außenbereichsvorhaben abgelehrt werden müssen, nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft oder die Verfestigung einer Splittersiedlung. Andere Versagungsgründe bleiben bestehen.

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Satzung sind:

  1. es handelt sich um bereits bebaute Bereiche im Außenbereich
  2. es gibt keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung
  3. es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden.

 

 

Zuständige Organisationseinheiten

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Satzungen nach § 34 BauGB

Das BauGB sieht als planungsrechtliche Grundlage für Bauvorhaben neben Bebauungsplänen auch Satzungen gem. § 34 und § 35 vor.

In einigen Bereichten der Stadt Hamm kann damit dem Wunsch nach einer Eigenentwicklung ländlicher Bereiche Rechnung getragen werden, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, z.B. eine unzureichende Erschließung. Das mit der Aufstellung der Satzungen verfolgte Ziel ist es, Klarheit und Rechtsicherkeit für die Bauwilligen zu schaffen.

Die folgenden Satzungstypen sind rechtlich möglich:

  • Deklarationssatzung gem.      § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
  • Entwicklungssatzung gem.      § 34 Abs, 4 Nr. 2 BauGB
  • Abrundungssatzung gem.       § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
  • Außenbereichtssatzung gem.  § 35 Abs. 6 BauGB

Die vorstehend aufgeführten Satzungen werden im vereinfachten Verfahren mit einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt.

Deklarationssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB

Diese Satzung legt die Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles fest. Festsetzungen gem. § 9 BauGB, die ein Bebauungsplan enthält, sind nicht möglich. Die Vorhaben sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, d.h. es ist zu prüfen, ob sie sih nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung einfügen. Vorausstzungen für den Erlass dieser Satzung sind

  1. das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
  2. die Vereinbarkeit d er geordneten städtebaulichen Entwicklung

Entwicklungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB

Eine Entwicklungssatzung kann bebaute Außenbereichsflächen, die im Flächennutzungsplan als Wohnfläche dargestellt sind, als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegen. Damit wird der Leitfunktion des Flächennutzungsplanes Rechnung getragen. In diesem Satzungstyp können einzelne Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 BauGB ergänzen. Erfordert die städtebauliche Ordnung mehr als einzelne Festsetzungen, scheidet die Entwicklungssatzung zur Steuerung der baulichen Entwicklung aus und es muss dann ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.

Voraussetzung für den Erlass dieser Satzung sind insbesondere:

  1. Das Vorliegen eines bebauten Bereiches im Außenbereich. Eine Splitter- oder Streusiedlung erfüllt diese Vorausstzung nur dann, wenn edie vorhandene Gebäudeansammlung ein Mindestmaß an Umgebungsbebauung mit prägender Wirkung für die in die Satzung einbezogenen Grundstücke darstellt.
  2. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan

Abrundungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Die Entwicklungs- und Deklarationssatzung gem. §34 (4) 1 und 2 BauGB können gem. § 34 (4) 3 BauGB zur Abrundung kleinere Außenbereichsflächen einbeziehen.

Auch für die Abrundungen muss gewährleistet sein, dass die umgebende Bebauung prägende Wirkung für das einbzogene Grundstück entfalten kann.

Die allgemeinen Vorausstzungen richten sich nach dem zugrunde liegenden Satzungstyp. Einzelne Festsetzungen gem. § 9 BauGB sind zulässig. Erfordert die städtebauliche Ordnung mehr als einzelne Festsetzungen, scheidet die Abrundungssatzung zur Steuerung der baulichen Entwicklung aus.

Außenbereichssatzung § 35 Abs. 6 BauGB

Neben den vorgenannten Satzungstypen, die die jeweiligen Bereich einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuordnen und somit die Genehmigung von Bauvorhaben in Anwendungen der entsprechenden Vorschriften ermöglichen, sieht das BauGB auch eine Außenberiechssatzung vor.

Hierbei kann für bereits bebaute Bereiche mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht im Außenbereich festgesetzt werden, dass zweich Versagungsgründe, die in der Regel dazu führen, dass nichtpreviligierte Außenbereichsvorhaben abgelehrt werden müssen, nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft oder die Verfestigung einer Splittersiedlung. Andere Versagungsgründe bleiben bestehen.

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Satzung sind:

  1. es handelt sich um bereits bebaute Bereiche im Außenbereich
  2. es gibt keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung
  3. es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden.

 

 

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