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Ruhender Verkehr

Geringere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Verwarngeld oder Bußgeld belegt.

Die wichtigsten Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Ahndungsmittel richtet sich nach Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mitentscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Verstoß handelt. Es gibt folgende Maßnahmen:

  • Verwarnungsgeld
  • Bußgeldbescheid


 Mit der fristgerechten Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Bei gravierenderen Verstößen wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die zu erwartende Geldbuße über der Grenze von 55 € liegt. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Es kann auch vorkommen, dass die Anhörung bereits im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erfolgt.
Sofern bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, sind die Verfahrenskosten dem Halter aufzuerlegen (Kostenbescheid). 

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Straßenverkehrsordnung
Verwarnungs- und Bußgeldkatalogverordnung

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Ruhender Verkehr

Geringere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Verwarngeld oder Bußgeld belegt.

Die wichtigsten Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Ahndungsmittel richtet sich nach Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mitentscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Verstoß handelt. Es gibt folgende Maßnahmen:

  • Verwarnungsgeld
  • Bußgeldbescheid


 Mit der fristgerechten Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Bei gravierenderen Verstößen wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die zu erwartende Geldbuße über der Grenze von 55 € liegt. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Es kann auch vorkommen, dass die Anhörung bereits im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erfolgt.
Sofern bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, sind die Verfahrenskosten dem Halter aufzuerlegen (Kostenbescheid). 

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Straßenverkehrsordnung
Verwarnungs- und Bußgeldkatalogverordnung

Parkverstoß; Parkverstöße; Parkvergehen https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2041/show
Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7201

Herr

Schäfer

EG, Gustav-Heinemann-Straße 21

02381 17-7232
schaeferm@stadt.hamm.de

Herr

Köchling

EG, Gustav-Heinemann-Straße 21

02381 17-8618
leon.koechling@stadt.hamm.de

Herr

Lehmkühler

EG, Gustav-Heinemann-Straße 21

02381 17-8617
lehmkuehlerc@stadt.hamm.de
Sachgebiet Kommunaler Ordnungsdienst
Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7235

Herr

Schäfer

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