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Pflegschaften und Vormundschaften

Wenn Kinder eine Vormundschaft brauchen

So lange Kinder noch nicht volljährig sind, muss jemand die Verantwortung für sie übernehmen. Die meisten Eltern üben die elterliche Sorge verantwortungsvoll aus.
 
Für Kinder und Jugendliche, die nicht durch die sorgeberechtigten Eltern rechtlich vertreten werden können, wird eine Vormundschaft eingerichtet.

Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben, etwa durch den Tod eines oder beider Elternteile, aber auch, weil Eltern mit der Aufgabe überfordert sind und es Gründe gibt, den Eltern das Sorgerecht gerichtlich zu entziehen. Auch gibt es viele Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern nach Deutschland flüchten.

In einem solchen Fall wird vom Gericht eine andere erwachsene Person mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist dann die Vormundin oder der Vormund.

Außerdem gibt es Konstellationen, in denen nur bestimmte Bereiche des Sorgerechts entzogen und auf eine/n Vormundin/Vormund übertragen werden, dies nennt man dann (Ergänzungs-) pflegschaft. Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, z.B. die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.

Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter ist das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, weil Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Mutter steht neben der/dem Vormundin/Vormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt. Das Jugendamt unterschreibt gemeinsam mit der Mutter bei Abstammungs- medizinischen oder Vermögensangelegenheiten und unterstützt in allen anderen Fragen der rechtlichen Vertretung. Bei einer Meinungsverschiedenheit in der tatsächlichen Personensorge, geht die Meinung der Mutter vor. Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes endet automatisch mit Volljährigkeit der Mutter. Eltern einer minderjährigen Mutter haben weiterhin das Sorgerecht für ihre Tochter, jedoch nicht für Ihr Enkelkind.
 
Vormundschaften und Pflegschaften werden in Hamm zum einen durch das Jugendamt Hamm - Fachstelle Vormundschaften, aber auch durch die beiden Vormundschaftsvereine Katholischer Sozialdienst und Diakonie übernommen. Darüber hinaus gibt es Berufsvormundinnen/Berufsvormunde, die in Einzelfällen Vormundschaften übernehmen.

 

Seit dem 01.01.2023 fördert das Gesetz zudem den Einsatz von ehrenamtlichen Vormundinnen/Vormunden, die keine berufliche Qualifikation hinsichtlich des Führens von Vormundschaften aufweisen müssen und als ehrenamtliche/r Vormundin/Vormund durch das Gericht für Kinder (Mündel) bestellt werden können. Neben der/dem ehrenamtlichen Vormundin/Vormund kann auch ein/e Berufsvormundin/Berufsvormund für Teile des Sorgerechts bestellt werden.

Voraussetzungen:

  • Bewerbung beim Jugendamt Hamm (Bewerberbogen)
  • Einreichung Führungszeugnis und Schufa Auskunft
  • Teilnahme an einer Schulung der Fachstelle Vormundschaften
  • Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammenarbeit, Offenheit für Beratung
  • Geeignetheitsnachweis durch das Jugendamt

Was erwartet mich?

  • Intensive persönliche Begleitung eines Kindes / Jugendlichen
  • Verantwortungsvolle und partizipative rechtliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen
  • Förderung der positiven Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Erarbeitung von Lebensperspektiven
  • Erstellung von jährlichen Berichten ans Familiengericht
  • Enge Begleitung und Beratung durch das Jugendamt Hamm

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Pflegschaften und Vormundschaften

Wenn Kinder eine Vormundschaft brauchen

So lange Kinder noch nicht volljährig sind, muss jemand die Verantwortung für sie übernehmen. Die meisten Eltern üben die elterliche Sorge verantwortungsvoll aus.
 
Für Kinder und Jugendliche, die nicht durch die sorgeberechtigten Eltern rechtlich vertreten werden können, wird eine Vormundschaft eingerichtet.

Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben, etwa durch den Tod eines oder beider Elternteile, aber auch, weil Eltern mit der Aufgabe überfordert sind und es Gründe gibt, den Eltern das Sorgerecht gerichtlich zu entziehen. Auch gibt es viele Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern nach Deutschland flüchten.

In einem solchen Fall wird vom Gericht eine andere erwachsene Person mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist dann die Vormundin oder der Vormund.

Außerdem gibt es Konstellationen, in denen nur bestimmte Bereiche des Sorgerechts entzogen und auf eine/n Vormundin/Vormund übertragen werden, dies nennt man dann (Ergänzungs-) pflegschaft. Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, z.B. die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.

Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter ist das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, weil Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Mutter steht neben der/dem Vormundin/Vormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt. Das Jugendamt unterschreibt gemeinsam mit der Mutter bei Abstammungs- medizinischen oder Vermögensangelegenheiten und unterstützt in allen anderen Fragen der rechtlichen Vertretung. Bei einer Meinungsverschiedenheit in der tatsächlichen Personensorge, geht die Meinung der Mutter vor. Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes endet automatisch mit Volljährigkeit der Mutter. Eltern einer minderjährigen Mutter haben weiterhin das Sorgerecht für ihre Tochter, jedoch nicht für Ihr Enkelkind.
 
Vormundschaften und Pflegschaften werden in Hamm zum einen durch das Jugendamt Hamm - Fachstelle Vormundschaften, aber auch durch die beiden Vormundschaftsvereine Katholischer Sozialdienst und Diakonie übernommen. Darüber hinaus gibt es Berufsvormundinnen/Berufsvormunde, die in Einzelfällen Vormundschaften übernehmen.

 

Seit dem 01.01.2023 fördert das Gesetz zudem den Einsatz von ehrenamtlichen Vormundinnen/Vormunden, die keine berufliche Qualifikation hinsichtlich des Führens von Vormundschaften aufweisen müssen und als ehrenamtliche/r Vormundin/Vormund durch das Gericht für Kinder (Mündel) bestellt werden können. Neben der/dem ehrenamtlichen Vormundin/Vormund kann auch ein/e Berufsvormundin/Berufsvormund für Teile des Sorgerechts bestellt werden.

Voraussetzungen:

  • Bewerbung beim Jugendamt Hamm (Bewerberbogen)
  • Einreichung Führungszeugnis und Schufa Auskunft
  • Teilnahme an einer Schulung der Fachstelle Vormundschaften
  • Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammenarbeit, Offenheit für Beratung
  • Geeignetheitsnachweis durch das Jugendamt

Was erwartet mich?

  • Intensive persönliche Begleitung eines Kindes / Jugendlichen
  • Verantwortungsvolle und partizipative rechtliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen
  • Förderung der positiven Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Erarbeitung von Lebensperspektiven
  • Erstellung von jährlichen Berichten ans Familiengericht
  • Enge Begleitung und Beratung durch das Jugendamt Hamm

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Vormund, Ergänzungspfleger, Pfleger, Pflegschaften, Vormundschaft, Ehrenamt, Mündel, Sorgerechtsentzug https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1983/show
Vormundschaften
Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Fax 02381 17-2936

Frau

Juckenack

167 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6233
jennifer.juckenack@stadt.hamm.de

Herr

Bruns

169 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6245
bruns@stadt.hamm.de

Frau

Wißemann

Zimmer 166 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6235
sabine.wissemann@stadt.hamm.de

Herr

Strauß

Zimmer 152 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6246
strauss@stadt.hamm.de

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Franke

151 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6380
ricarda.franke@stadt.hamm.de

Frau

Langer

151 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6237
langer@stadt.hamm.de

Herr

Boos

153 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6232
aleksej.boos@stadt.hamm.de

Frau

König

166 (Rathausanbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-6217
laura.koenig@stadt.hamm.de