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Parkerleichterungen für Schwerbehinderte (aG oder Bl)

Erteilung des Parkausweises und der Ausnahmegenehmigung

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Menschen mit beidseitiger Amelie/Phokomelie (Contergan-Geschädigte) dürfen auf den für sie besonders gekennzeichneten Parkplätzen ihr Fahrzeug abstellen.


Zum Nachweis der Berechtigung dient der blaue Ausweis (Parkerleichterung), der dann im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen ist. Für die Ausstellung wird ein Lichtbild benötigt.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte berechtigen darüber hinaus dazu, mit Personenkraftwagen oder Krafträdern

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
  • im Bereich eines Zonenhaltverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken 
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Die Genehmigung berechtigt allerdings nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist (z.B. im absoluten Haltverbot oder auf Gehwegen).

Den passenden Antrag gibt es hier:

>> Zum Onlineantrag <<

Unterlagen

Schwerbehindertenausweis 
1 Lichtbild

Kosten

gebührenfrei

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte (aG oder Bl)

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Menschen mit beidseitiger Amelie/Phokomelie (Contergan-Geschädigte) dürfen auf den für sie besonders gekennzeichneten Parkplätzen ihr Fahrzeug abstellen.


Zum Nachweis der Berechtigung dient der blaue Ausweis (Parkerleichterung), der dann im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen ist. Für die Ausstellung wird ein Lichtbild benötigt.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte berechtigen darüber hinaus dazu, mit Personenkraftwagen oder Krafträdern

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
  • im Bereich eines Zonenhaltverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken 
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Die Genehmigung berechtigt allerdings nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist (z.B. im absoluten Haltverbot oder auf Gehwegen).

Den passenden Antrag gibt es hier:

>> Zum Onlineantrag <<

Schwerbehindertenausweis 
1 Lichtbild

gebührenfrei

Rollstuhlfahrerparkausweis, Behindertenparkausweis, blauer Parkausweis; Antrag Parkerleichterung; Antrag Parkausweis https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1947/show
Abteilung Schwerbehindertenrecht
Kamener Straße 177 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9494
Fax 02381 17-109494

Frau

Ehrhardt

2.18

02381 17-9454
ehrhardtc@stadt.hamm.de